BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/10 vom 9. M344rz 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Raebel, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 9. M344rz 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Auf einen Er366ffnungsantrag der Schuldnerin vom August 2007 lehnte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2008 die Stundung der Verfah-renskosten ab, weil ein zweifelsfreier Grund f374r die Versagung der Restschuld-befreiung vorlag. Der Antrag auf Verfahrenser366ffnung wurde mangels Masse abgewiesen. Der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO lag vor, weil die Schuldnerin nach Stellung des Insolvenzantrags im Er366ffnungsverfahren nicht weiter mitgewirkt und keine Ausk374nfte 374ber ihre Einkommens- und Ver-m366genslage gegeben hatte. 1 - 3 - Am 17. April 2009 hat die Schuldnerin erneut Stundung der Verfahrens-kosten, Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen und Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Diese Antr344ge hat das Insolvenzgericht mit Be-schluss vom 23. Juni 2009 zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwer-de ist erfolglos geblieben. Die Schuldnerin beabsichtigt, sich gegen den Be-schluss des Beschwerdegerichts vom 14. Januar 2010 mit der Rechtsbe-schwerde zu wenden, f374r die sie um Prozesskostenhilfe nachsucht. 2 II. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen; die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (247 4 InsO, 247 114 ZPO). 3 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde (247247 6, 7 Abs. 1, 247 4d Abs. 1, 247 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) w344re unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbed374rfnis fehlt, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskr344ftiger Versagung der Restschuldbe-freiung in einem fr374heren Verfahren wegen einer vors344tzlichen oder grob fahr-l344ssigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, ZInsO 2009, 1777, 1778 Rn. 8 z.V.b. in BGHZ). Nach einer weiteren Entscheidung vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344, 345 Rn. 8) gilt die dreij344hrige Sperrfrist, die ab Erlass der Entscheidung 374ber den Er366ff-nungsantrag zu laufen beginnt, auch dann, wenn der Schuldner es im Er366ff- 5 - 4 - nungsverfahren vers344umt hat, auf einen Hinweis des Gerichts rechtzeitig einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Eine dreij344hrige Sperre f374r die Erteilung der Restschuldbefreiung greift nach zwei weiteren Entscheidungen vom 4. Februar 2010 (IX ZA 40/09) und vom 18. Februar 2010 (IX ZA 39/09) auch dann ein, wenn der Schuldner in einem vorausgehenden Insolvenzantragsverfahren zweifelsfrei einen Versa-gungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO verwirklicht hat, so dass ihm keine Verfahrenskostenstundung gew344hrt werden konnte. 2. Nach diesen Grunds344tzen ist der erneut gestellte Eigenantrag nebst Antrag auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung unzul344ssig. Steht schon im Er366ffnungsverfahren oder im er366ffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach st344ndiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZInsO 2005, 265; v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es auf die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung ankommt. Diese Aufhebung beruht auf der Unredlichkeit des Schuldners. Die planwidrige Rege-lungsl374cke, von der der Senat f374r das er366ffnete Verfahren ausgegangen ist, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in einem fr374heren Verfahren im Schlusstermin versagt werden musste (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 14 ff), besteht auch hier. Um zu verhindern, dass der im Erstver-fahren festgestellte Versagungsgrund sanktionslos bleibt, darf der Schuldner nicht die M366glichkeit haben, sofort wieder einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Entsprechend dem Grundgedanken des Vorschlags in dem "Regie-rungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur St344r-kung der Gl344ubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Li- 6 - 5 - zenzen" vom 22. August 2007 (abgedruckt als Beilage 2 zu ZVI Heft 8/2007), mit dem der Versagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erweitert wer-den sollte (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 16), soll der Schuldner das aufw344ndige und kostentr344chtige Verfahren auch dann nicht so-fort wieder in Anspruch nehmen k366nnen, wenn es aufgrund seines Fehlverhal-tens schon in einem vorausgegangenen Verfahren zur Stundungsversagung gekommen ist. Auch hier besteht eine dreij344hrige Sperrfrist f374r einen erneuten Antrag, deren Lauf mit Rechtskraft der Entscheidung 374ber die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung und Abweisung des Er366ffnungsantrags mangels Masse in dem fr374heren Verfahren beginnt. 3. Dem steht nicht entgegen, dass es hierf374r einer doppelten Analogie, n344mlich der Anwendung aller Versagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 1-6 InsO im Er366ffnungsverfahren auf die Entscheidung 374ber die Verfahrenskostenstun-dung und der entsprechenden Anwendung des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Ma337gabe der Vorschl344ge des Regierungsentwurfs eines Entschuldungsgeset-zes bedarf. Die entsprechende Anwendung aller Versagungsgr374nde im Er366ff-nungsverfahren ist 226 wie oben bereits ausgef374hrt - im Fall ihres zweifelsfreien Vorliegens schon seit langem anerkannt. Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen oder sie einzuschr344nken, besteht nicht. Vielmehr ist es zur Siche-rung einer ma337vollen Inanspruchnahme des zeit- und kostenaufw344ndigen Rest-schuldbefreiungsverfahrens geboten, auch bei schon vor Verfahrenser366ffnung zweifelsfrei festgestellten Verst366337en die 374berm344337ige Inanspruchnahme des Verfahrens zu verhindern. Andere Abgrenzungskriterien haben sich als nicht tragf344hig erwiesen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1780 Rn. 18). In Betracht kommt nur eine zeitlich begrenzte Sperrfrist. Insoweit h344lt der Senat au337erhalb des Anwendungsbereichs des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO einen Zeitab-stand von drei Jahren f374r angemessen (vgl. 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, hierzu 7 - 6 - BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 16). Eine 374berm344337ige Beein-tr344chtigung des Schuldners ist damit nicht verbunden. Auch dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 23.06.2009 - 60 IK 89/09 - LG Duisburg, Entscheidung vom 14.01.2010 - 7 T 176/09 -
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