ECLI:DE:BG H:2017:250717BXIZA7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 7/17 vom 25. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 201 7 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen D r. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G ründe: Die Klägerin hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine parteifähige Vereinigung Pr o- zesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgu ng oder Rechtsverteid i- gung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Klägerin hat als G e- sellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilgenommen und ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des en t- sprechend anwen dbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozess kostenhilfe erhalten kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 7) . Die Klägerin hat nicht vorgetragen und belegt , dass die Kosten der b e- absichtigten Rechtsverfolgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Auch zu der weiteren in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraus setzung , dass i h- 1 2 3 - 3 - re Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte nicht in der Lage sind , die Kosten der Rechtsverfo lgung aufzubringen , fehlt ausreichender Vortra g. Die Klägerin hat lediglich die persönlichen und wirtschaft lichen Verhältnisse einer, nach i h- ren Angaben lediglich mit 25 % an ihr beteiligten Gesellschafterin dargelegt und nachgewiesen. Entsprechende Angaben und Nachweise zu den persönl i- chen und wirtsch aftlichen Verhältnisse n der weiteren Gesellschafterin der Kl ä- gerin fehlen. Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Unte r- bleiben weitere r Rechtsverfolgung durch die Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, wie es nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Das verlangt einen Sachver halt , der größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann . Demgegenüber reicht wi e hier das Ei n- zeli nteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grun d- sätz lich nicht aus ( vgl. BGH, Beschluss vom 5 . März 2015 IX ZB 77/14 , WM 2015, 731 Rn. 9 mwN ) . 4 - 4 - E ine dem Sinn nach eindeutige Erklärung, dass anders als im bi sher i- gen Rechtsstreit eine der Gesellschafterinnen nunmehr Prozesserklärungen im eigenen Namen abgeben will (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. März 1994 IX ZR 152/93, VersR 1994, 1004 und vom 15. März 2013 V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 11 , insofern in B GHZ 197, 61 nicht abgedruckt ) , liegt nicht vor . Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2016 - 21 O 699/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2017 - 9 U 147/16 - 5
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