ECLI:DE:BGH:2019:220519BIXZA7.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 7/1 9 vom 22. Mai 2019 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und de n Richter Dr. Schoppmeyer am 22. Mai 2019 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah- ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de r 10 . Zivil- kammer des Landgerichts Göttingen vom 26 . März 201 9 wird ab- gelehnt. Gründ e: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre un- zulässig. Gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaf t, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen die Versagung der Restschuldbefreiung die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 5 ), noch hat das Landgericht in seinem Be- schluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbe- schwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Besch luss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. 1 - 3 - BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 11.03.2019 - 74 IN 186/13 - LG Göttingen, Entscheidung vom 26.03.2019 - 10 T 10/19 -
Full & Egal Universal Law Academy