BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 74/11 vom 29. September 2011 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter Vill , Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. Septe mber 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für die beabsichtigte Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Mai 2011 wird abgelehnt. Gründe: I. Am 21. Septem ber 200 4 wurde das Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen des Antragstellers eröffnet. Rechtzeitig meldeten die weiteren Beteiligten zu 2 eine Mietforderung über 7.00 3 ,87 an und führten aus , die Forderung sei eine aus vorsätzlich begangener une rlaubter Handlung. Zur B e- gründung verwiesen sie unter Angabe des Aktenzeichens auf ein Strafverfahren gegen den Schuldner. Der Insolvenzverwalter trug die Forderung in die Tabelle ein, übersah aber die rechtliche Qualifizierung und teilte dem Insolvenzgeri cht mit, Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung seien nicht angeme l- det worden. Nach Durchführung des Schlusstermins im Oktober 2006 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt. Am Ende der Wohlverha l- tensperiode fragte das Insolvenzgeric ht bei den Gläubiger n an, ob Bedenken 1 - 3 - bestünden, dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen. Daraufhin wiesen die weiteren Beteiligten zu 2 auf ihren Antrag auf Qualifizierung ihrer Forderung als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlu ng hin. Das Insolvenzgericht hat am 30. November 2010 von Amts wegen die Tabelle entsprechend berichtigt und den Widerspruch des Schuldners gegen diese rechtliche Qualifizierung protokolliert. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Tabellenberichtigun g hat das Landgericht als unbegründet zurüc k- gewiesen. Hiergegen möchte sich der Schuldner mit einer Rechtsbeschwerde wenden , für die er Prozesskostenhilfe beantragt. II. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden. 1. Die beabsichtigte Rechtsb eschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn sie wäre unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom B e- schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Statthaftigkeit kann nicht aus § 7 InsO hergeleitet werden. Nach di e- ser Vorschrift findet "gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterliegen die En t- scheidungen des Insolv enzgerichts nur in den Fällen, in denen die Insol - venzordnung dies vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also di e Befugnis zur sofortigen 2 3 4 5 - 4 - Beschwerde in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, B e- schluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40 f; vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, NZI 2011, 486 Rn. 4). Hat die sofortige Beschwerde hi n gegen ihre R echtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bes t- immungen, ist eine Rechtsbeschwerde nur Kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZInsO 2008, 95 Rn. 6; vom 5. Mai 2011 , aaO ). a) So verhält es sich vorliegend. Rechtsgrundlage für die sofortige B e- schwerde des Schuldners bildet nicht § 6 Abs. 1 InsO. Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel bei nachträglicher Berichtigung der Tabelle vor. Vielmehr erö ffnet allenfalls die vom Beschwerd e- gericht nach § 4 InsO angewendete Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO den Beschwerderechtszug. Danach findet gegen einen Beschluss, der eine Beric h- tigung ausspricht, die sofortige Beschwerde statt. Mithin handelt es sich bei der hier vom Beschwerdegericht angenommenen Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO der Sache nach um eine Entscheidung außerhalb de r Insolvenz ordnung . Darum ist eine Rechtsbeschwerde nur Kraft ausdrücklicher Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft. Da es hier an der Zulassung fehlt, wäre die Rechtsbeschwerde unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. b) Zudem werden in der Literatur Zweifel angemeldet, ob die (nachträgl i- che) Tabellenberichtigung auf § 319 ZPO gestützt werden kann, weil d iese Norm eine Entscheidung des Gerichts voraussetze, während das Insolvenzg e- richt lediglich Erklärungen des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger beurkunde, ohne hierzu eine Entscheidung zu treffen (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 43; vgl. MünchKomm - InsO /Schumacher, 2. Aufl., § 178 Rn. 51). Die auch nach dieser Meinung (nachträglich) zulässige Tabellenberic h- 6 7 - 5 - tigung wird auf § 164 Abs. 1 ZPO gestützt (MünchKomm - InsO /Schumacher aaO; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 178 Rn. 27). Danach ist gegen einen Berichtigungsbeschluss durch den Rechtspfleger nur das Rechtsmittel der Rechtspflegererinnerung statthaft , gegen die Entscheidung des Insolvenzrichters gibt es kein Rechtsmittel (H K - InsO /Depré, 5. Aufl., § 178 Rn. 10; Pape/ Schaltke , aaO , § 178 Rn. 30; Uhlenbruck/Sinz , aaO , § 178 Rn. 50). Auch in diesem Fall wäre die Rechtsbeschwerde unstatthaft. - 6 - 2. Darüber hinaus kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 4 InsO, §§ 114, 115 ZPO für die beabsichtigte Rechtsbeschw erde schon desw e- gen nicht bewilligt werden, weil er nicht hinreichend dargelegt hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens nicht aufbringen zu können. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 30.11.2010 - 80 IN 460/04 - LG Bochum, Entscheidung vom 05.05.2011 - I - 7 T 559/10 - 8
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