BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 76/11 vom 14. Juni 2012 in de m Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Loh mann und den Richter Dr. Fischer am 14. Juni 2012 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2011 wird a bgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unz u- lässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die Erfolgsaussichten sind bereits deshalb zu verneinen, weil eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Recht s- mittelfrist nicht in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfe rtigt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Recht s- mittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen 1 2 3 - 3 - musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pr o- zesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese au s- reichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versä u- mung dieser Frist vom Antragsteller unverschuldet (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die erforderlichen Belege wurden erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Akte ge reicht; hierzu gehört insb e- sondere die Lohnbescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003, aaO). 2. Auch im Übrigen sind keine Zulässigkeitsgründe gegeben. Im Hi n- blick auf die Höhe de r im Vermögensverzeichnis nicht aufgenommenen Fo r- derung der w eiteren Beteiligten zu 2 und des sich hierzu verhaltenden Schreibens der H . S . an den Schuldner vom 10. März 2009 durfte d ies er auch nicht - ohne weitere Überprüfungen vorzunehmen - das 4 5 - 4 - von seiner Verfahrensbevollmächtigten vorbe reitete und offensichtlich fehle r- hafte Verzeichnis unterzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 250/08, WM 2011, 209 Rn. 9). Hierauf hat schon das Insolvenzg e- richt seine Entscheidung gestützt. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 04.01.2011 - 68c IK 368/09 - LG Hamburg, Entscheidung vo m 04.05.2011 - 326 T 24/11 -
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