BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZA 8/03 vom9. Oktober 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 9. Oktober 2003beschlossen:Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkam-mer des Landgerichts Dortmund vom 18. November 2002 wird zu-rückgewiesen.Gründe: Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114ZPO). Ein rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfristnur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, ihrAntrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozeßko-stenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen undwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe inausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegunginnerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom An-tragsteller nicht unverschuldet (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94,NJW 1994, 2097; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879;v. 3. April 2001 - XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7). - 3 -Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der - verheiratete -Schuldner innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde als An-lage zu seinem Prozeßkostenhilfenantrag die Erklärung über die persönlichenund wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck über-mittelt. Der das Einkommen seiner Ehefrau betreffende Beleg wurde jedochnicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem An-tragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH,Beschl. v. 24. November 1999 aaO). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise,welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; die Lohnbescheini-gung wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zubeachten sei - beigefügt werden müsse.Wegen der unvollständigen Belege durfte der Antragsteller bei Ablaufder Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, daß seinem Prozeßkostenhilfean-trag - allein auf der Grundlage seiner bis dahin erfolgten Darlegung - entspro-chen würde. Die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist war deshalb nichtunverschuldet. - 4 -Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozeßkostenhilfeauch noch später - innerhalb der Frist des § 234 ZPO - gestellt werden kann(vgl. Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180), liegenebenfalls nicht vor.Fischer Ganter Raebel KayserBergmann
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