BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 8/06 vom 13. Juni 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 13. Juni 2006 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchf374hrung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Dresden vom 2. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu ge-w344hren, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das dem Schriftsatz der Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners vom 24. Februar 2006, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 27. Februar 2006, zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch welche - wie hier - die sofortige Beschwerde gegen die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners zur374ckgewiesen wird, ist nur zul344ssig, wenn die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 7 InsO in Verbindung mit 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Keine dieser Fallgestaltungen ist hier 2 - 3 - gegeben, insbesondere liegt kein Fall der Grunds344tzlichkeit vor. Diese hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 159, 135, 137 f). 2. Das Landgericht hat die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Insolvenzgerichte gem344337 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, gegen welche der Schuldner sich im Rechtsbeschwerdeverfahren wenden will, damit begr374ndet, dass der Mittelpunkt der T344tigkeiten des Schuldners in wirtschaftlicher Hinsicht in Deutschland liege. Hiergegen sind Zulassungsgr374nde nicht ersichtlich. 3 a) Das Landgericht hat ausgef374hrt: S344mtliche nennenswerten Einnah-men des Schuldners seien auf dessen nicht als anwaltlich zu qualifizierenden organschaftlichen T344tigkeiten f374r zwei Gesellschaften zur374ckzuf374hren. Anwalts-honorare habe er nach den nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Insol-venzverwalters nur vor seiner Bestellung als Pr344sident der Gesellschaften ver-einnahmt. Die wirtschaftlichen T344tigkeiten der Gesellschaften seien von Deutschland aus gesteuert worden. 4 Zu der Gesellschaft "A.I. & F." sei festzustellen, dass es im Kern darum gegangen sei, die von Anlegern in Deutschland eingezahlten Betr344ge, die 374ber ein in Deutschland aufgebautes Vertriebssystem eingeworben worden seien, ins Ausland zu transferieren, ohne dass dort eine Gesch344ftst344tigkeit der Gesell-schaft angefallen sei. Die Sollbuchungen seien von Deutschland aus gesteuert worden, weil sie auf Anweisung des Gesellschafters F. oder des Schuld-ners erfolgt seien, die den im Ausland ans344ssigen kontoberechtigten Personen 5 - 4 - entsprechende Anweisungen 374bermittelt h344tten. Entsprechendes gelte f374r die "A.I.F.". Bei dieser Gesellschaft seien ebenfalls alle Gutschriften und Abg344nge von Deutschland aus gesteuert worden. In der Gesamtschau der die Zahlungs-zug344nge und -abg344nge steuernden wirtschaftlichen T344tigkeit beider Gesell-schaften stehe damit Pirna als deren Mittelpunkt fest. Die in Deutschland angesiedelte T344tigkeit des Schuldners als Pr344sident der genannten Gesellschaften mache - wie das Landgericht weiter festgestellt hat - seine weit 374berwiegende Einnahmequelle aus. Daraus ergebe sich die internationale Zust344ndigkeit f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland. Die sozialen Bindungen des Schuldners seien f374r ein Insolvenz-verfahren, welches im Wesentlichen die wirtschaftlichen Beziehungen zum Ge-genstand habe, nicht entscheidend. 6 b) Diese Begr374ndung wirft keine Grundsatzfragen auf, sondern ersch366pft sich in einer weitgehend tatrichterlichen W374rdigung in einem besonders gela-gerten insolvenzrechtlichen Einzelfall. 7 aa) Der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunktes der haupts344chlichen Interessen ist durch die Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofes im Grunds344tzlichen gekl344rt. Er erhellt sich aus der 13. Begr374ndungserw344gung der Verordnung, wo es hei337t: "Als Mittelpunkt der haupts344chlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner ge-w366hnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit f374r Dritte fest-stellbar ist." Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der haupt-s344chlichen Interessen nach objektiven und zugleich f374r Dritte feststellbaren Kri-terien zu bestimmen ist. Diese Objektivit344t und diese M366glichkeit der Feststel-lung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit 8 - 5 - bei der Bestimmung des f374r die Er366ffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zu-st344ndigen Gerichts zu garantieren. Diese Rechtssicherheit und Vorhersehbar-keit sind umso wichtiger, als die Bestimmung des zust344ndigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des anwendbaren Rechts nach sich zieht (EuGH, Urt. v. 2. Mai 2006 - Rs C-341/04, ZIP 2006, 907, 908). Als feststellba-res Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestim-mung des f374r die Er366ffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zust344ndigen Ge-richts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht weiter kl344-rungsbed374rftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbst344ndigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche T344tigkeit des Schuldners anzukn374pfen (vgl. HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; M374nchKomm-InsO/Reinhart, Art. 3 EuInsVO Rn. 2; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duurs-ma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europ344ische Insolvenzordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in K374bler/Pr374tting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europ344isches Internationales Insolvenz-recht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Dass dieser Standpunkt von irgendeiner Seite ernsthaft in Frage gestellt wird, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich ihm ausdr374cklich angeschlossen. Damit kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Schweden hat und seine Ehefrau nach seinen Angaben dort wohnt. bb) Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte das Landge-richt, ohne Grundsatzfragen zu ber374hren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen T344tigkeit des Schuldners in Deutschland sehen, weil er als Pr344sident der von Pirna aus gesteuerten Gesellschaften seine wesentlichen Eink374nfte aus der Wahrnehmung seiner gesellschaftsrechtlichen Organfunktionen bezogen hat. Hierbei handelt es sich um eine auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogene W374rdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. Der Schuldner hat in der 9 - 6 - Begr374ndung seines Prozesskostenhilfeantrags nichts vorgetragen, was diese Annahme des Landgerichts ernsthaft in Frage stellen kann. Seinem mit der Be-gr374ndung des Prozesskostenhilfeantrags wiederholten Vortrag, f374r seine "Stroh-mann-Pr344sidentenstellung" habe er keine Verg374tung erhalten und die ihm 374berwiesenen Gelder seien die Gegenleistung f374r anwaltliche Dienstleistungen, ist das Landgericht in Wahrnehmung seiner Aufgabe als Tatrichter nicht gefolgt. Dies wirft keine Fragen von Grundsatzbedeutung auf. Auf den Kanzleisitz in Schweden k344me es entgegen der Auffassung des Schuldners allenfalls an, wenn er dort eine nennenswerte anwaltliche Gesch344ftst344tigkeit mit entspre-chenden Einnahmen au337erhalb des hier in Rede stehenden Komplexes entfal-tet h344tte. Daf374r gibt es indes keine Anhaltspunkte; der Schuldner macht dies in seiner Antragsschrift auch nicht geltend. Dass die Vorinstanz dem Schuldner zugebilligt hat, im Einzelfall habe er von Schweden aus Entscheidungen f374r die von Pirna aus agierenden Gesell-schaften getroffen, stellt die zutreffende Gesamtw374rdigung des Landgerichts, 10 - 7 - Pirna stehe als Mittelpunkt der wirtschaftlichen T344tigkeit des Schuldners fest, nicht grunds344tzlich in Frage. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2004 - 540 IN 565/04 - LG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2006 - 5 T 1297/04 -
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