BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 8/07 vom 27. September 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landge-richts Mainz vom 16. Februar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Dem Schuldner kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Be-schwerde w344re unzul344ssig, weil keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeu-tung zu kl344ren sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts we-der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (247 574 Abs. 2 ZPO). Beschl374sse des Insolvenzgerichts sind nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 InsO zuzustellen, ohne dass es einer Beglaubigung und damit erst recht keiner Ausfertigung des Beschlusses bedarf. 2 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zur374ckweisung des Wiedereinset-zungsantrags ist unzul344ssig, weil sie weder von Gesetzes wegen er366ffnet (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 247 7 InsO greift nicht ein, weil 374ber den Antrag auf Wiedereinsetzung nur aus Anlass des Insolvenzverfahrens entschieden worden ist (vgl. HK-Kirchhof, InsO 4. Aufl. 247 6 Rn. 12 und 247 7 Rn. 6). 3 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 27.12.2006 - 4 IN 35/02 - LG Mainz, Entscheidung vom 16.02.2007 - 8 T 36/07 -
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