BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 8/07 vom 2. September 2009 in dem Vollstreckbarerkl344rungsverfahren - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling beschlossen: 1. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdef374hrer f374r das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewil-ligt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet. 2. Die Parteien werden im Hinblick auf das angek374ndigte Rechts-beschwerdeverfahren auf folgendes hingewiesen: a) Soweit sich der Antragsgegner gegen eine Vollstreckbarer-kl344rung des Urteils des Kantonsgerichts Oberwalden vom 16. Dezember 1999 in der Bundesrepublik Deutschland wendet, weil sich die pers366nlichen Verh344ltnisse der Parteien seit Erlass der Entscheidung wesentlich ge344ndert h344tten, d374rfte diesem Einwand der Erfolg im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren versagt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Unter-haltsschuldner mit seinem Rechtsbehelf im Vollstreckbarerkl344-rungsverfahren keine sachlichen Einwendungen gegen einen ti-tulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Ab344n-derungsklage geltend zu machen w344ren. Das ist f374r die genann-ten Umst344nde der Fall (Senatsbeschluss BGHZ 177, 310 = FamRZ 2007, 989 und Senatsurteil BGHZ 163, 187 = FamRZ 2005, 1479). Soweit der Antragsgegner sich auf ein laufendes Ab344nderungs-verfahren in der Schweiz st374tzt, steht dies der Vollstreckbarer- - 3 - kl344rung der rechtskr344ftigen Entscheidung nicht entgegen (BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096). Dem Antragsgegner bleibt unbe-nommen, eine eventuelle Einstellung der Zwangsvollstreckung oder eine rechtskr344ftige Ab344nderung des zu vollstreckenden Unterhaltstitels vorzutragen und zu belegen. b) Soweit der Antragsgegner eine teilweise Erf374llung der im Be-schluss des Landgerichts Trier vom 23. November 2006 im Ein-zelnen ausgef374hrten Unterhaltspflichten behauptet, d374rfte dieser Einwand im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren zu ber374cksichti-gen sein. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats kann der Unterhaltsschuldner im Rahmen der Vollstreckbarerkl344rung auf der Grundlage des 247 12 AVAG einwenden, dass die im Ur-sprungsstaat titulierte Forderung nachtr344glich "ganz oder teil-weise" erf374llt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Unterhaltsschuldner erhobene Erf374llungseinwand unstreitig ist (Senatsbeschl374sse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 und vom 25. Februar 2009 - XII ZR 224/06 - FamRZ 2009, 858). Auch eine unstreitige teilweise Erf374llung ist deswegen im Rah-men der Vollstreckbarerkl344rung zu ber374cksichtigen. Das d374rfte nach dem Sachvortrag der Parteien f374r den Betrag in H366he von 111.835 CHF gelten, die in der Forderungsaufstellung der Ein-wohnergemeinde Sachseln f374r den 17. Dezember 2003 gutge-schrieben sind. Ob eine weitere Erf374llung in H366he von 169.145,10 CHF bzw. 105.715,63 200 unstreitig ist, werden die Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren zu kl344ren haben. In-soweit hatte der Antragsgegner bereits mit seiner Beschwerde an das Oberlandesgericht die Anzeige einer entsprechenden Gutschrift vom 24. Januar 2003 vorgelegt (GA 109). - 4 - c) Durch die Erteilung der Inkassovollmacht vom 12. Juli 2000 nach Art. 290 ZGB und die zugleich erfolgte Abtretung d374rften die Unterhaltsanspr374che der Antragstellerin f374r sie und die Kin-der auf die Einwohnergemeinde Sachseln 374bergegangen sein. Gleiches folgt auch aus Art. 289 Abs. 2 ZGB, zumal die Ein-wohnergemeinde Sachseln nach der vorgelegten Forderungs-aufstellung f374r die Zeit ab Juli 2000 jedenfalls bis November 2005 Frauen- und Kinderalimente in H366he des vom Antrags-gegner geschuldeten Unterhalts geleistet hat. Ob dieser Forde-rungs374bergang einer Vollstreckbarerkl344rung auf Antrag der An-tragstellerin entgegensteht, d374rfte von grunds344tzlicher Bedeu-tung sein. Insoweit weist der Senat auf den Beschluss des Bun-desgerichtshofs BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096 hin. Die Parteien haben Gelegenheit, dazu erg344nzend vorzutragen. Hahne Fuchs V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 23.11.2006 - 7 HK.O 124/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2007 - 11 UF 18/07 -
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