BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 8/10 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkam-mer des Landgerichts Braunschweig vom 9. Februar 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach 247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. 1 1. Der Antragsteller erstrebt die Aufhebung des Beschlusses des Insol-venzgerichts, durch den das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet wurde. Soweit er dies mit einer Rechtsbeschwerde im Na-men der Schuldnerin erreichen m366chte, setzt die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe nach 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO voraus, dass die Kosten weder von der Schuldnerin noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Be-teiligten aufgebracht werden k366nnen und dass die Unterlassung der Rechtsver-folgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht dargelegt. Zu den am Gegenstand des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten ge- 2 - 3 - h366ren die drei Mitgesellschafter des Antragstellers (Z366ller/Geimer, ZPO 28. Aufl. 247 116 Rn. 13); zu ihren wirtschaftlichen Verh344ltnissen hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Ebenso wenig hat er dargelegt, inwiefern an der beabsich-tigten Rechtsverfolgung ein allgemeines Interesse bestehen k366nnte. 2. Soweit der Antragsteller sein Ziel mit einer Rechtsbeschwerde im ei-genen Namen erreichen m366chte, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung kei-ne hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO), denn eine solche Rechtsbeschwerde w344re nicht statthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde nach 247 7 InsO setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 f Rn. 5 m.w.N.). Ge-m344337 247 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2 InsO steht nur dem Schuldner die sofortige Be-schwerde gegen die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu. Sie kann zwar auch von den in 247 15 Abs. 1 InsO genannten, zur Stellung eines Insolvenzantrags berechtigten Personen erhoben werden; diese Befugnis erstreckt sich jedoch nur auf eine Beschwerde im Namen des Schuldners und nicht auf eine Be-schwerde im eigenen Namen. Ein eigenes Beschwerderecht gegen die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der GmbH steht deren Ge-sellschaftern nicht zu (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 3 - 4 - 2006, 822 Rn. 1; v. 20. Juli 2006 - IX ZB 274/05, NZI 2006, 700 Rn. 2; v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2; Jaeger/Schilken, InsO 247 34 Rn. 18; Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 34 Rn. 60). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 02.12.2009 - 274 IN 421/09 a - LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.02.2010 - 6 T 46/10 (005) -
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