BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 81/11 vom 6. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp a m 6. Oktober 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Mai 2011 wird abgelehnt. Gründe: 1. D ie im Prozesskostenhilfegesuch geltend gemachte Verfahrensgrun d- rechtsverletzung liegt nicht vor. Das Landgericht war im Hinblick auf den geha l- tenen Sachvortrag und de n Inhalt des vorgelegten ärztlichen Attests vom 26. Oktober 2010 nicht gehalten, den Schul dner, wie nunmehr geltend gemacht wird, darauf hinzuweisen, es sei noch nicht glaubhaft gemacht, dass die E r- k r ankung ein Ausmaß erreicht habe, das ihm die Mitwirkung unmöglich machte oder soweit erschwerte, dass die grobe Fahrlässigkeit der Pflichtverletzu ng in Frage gestellt würde. Eine d erartige Erkrankung hatte der Schuldner, der u n- streitig im maßgeblichen Zeitraum zeitweilig als Zahnarzt tätig war, selbst nicht geltend gemacht. 2. Auch im Übrigen ist ein Zulässigkeitsgrund nicht ersichtlich. Die Ve r- sagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf zulässige, unter Bezugnahme auf 1 2 - 3 - den Bericht der Insolvenzverwalterin glaubhaft gemachte Versagungsanträge, die während des im schriftlichen Verfahren abgehaltenen Schlusstermins g e- stellt wurden. Die objektiven V oraussetzungen des geltend gemachten Vers a- gungsgrundes (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) sind unstreitig. Das Landgericht hat in einzelfallbezogener Würdigung auch die subjektiven Voraussetzungen festg e- stellt und geprüft, ob die Versagung der Restschuldbefreiung v erhältnismäßig ist. Diese in die Verantwortung des Tatrichters fallende Beurteilung ist unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 01.04.2011 - 1542 IN 1780/09 - LG München I, Entscheidung vom 26.05.2011 - 14 T 9331/11 -
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