BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 8 /1 3 v om 1. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhri ng a m 1. August 2013 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nich t- zulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2013 wird abg e- lehnt. Der Antrag der Beklagten, ih r zur Durchführung des Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil wäre zwar gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO statthaft , jedoch un begründet . Weder legt die Beklagte in ihrer Antragschrift Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO dar, noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Berufungsurteil ist richtig. Soll ein zweites Versäumnisurteil mit der Berufung angegriffen werden, muss die Ber u- 1 2 - 3 - fungsbegründung zwingend darlegen, warum der Berufungskläger in erster I n- stanz nicht oder nicht schuldhaft säumig war (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 135/90, WM 1991, 159; vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533; vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, WM 2007, 1239 Rn. 6; vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2010 - IX ZA 38/10 , Rn. 2). Entsprechende Darlegungen fehlen in der Berufungsbegründung der Beklagten. Diese hat sich nach der ihr zeitnah bekannt gegebene n Niederlegung des Mandats durch ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend u m einen Vertreter für den Termin vom 16. Januar 2012 bemüht. Sie hat nach ihren eigenen Angaben vielmehr Zeit dadurch vertan, dass sie trotz der auf die Zerstörung des Vertrauensve r- hältnisses gestützten Mandatskündigung zunächst versucht hat, das Mandat du rch einen anderen Anwalt der Kanzlei fortführen zu lassen . - 4 - Ein Notanwalt ist der Beklagten im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der von ihr beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 16.01.2012 - 2 O 196/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2013 - I - 12 U 50/12 - 3
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