BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 8 /15 vom 10 . Juni 20 1 5 in dem Verbraucheri nsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 10. Juni 20 1 5 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. hi n- sichtlich der Richter Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und der Richterin Möhring wird für unzulässig erklärt. Die Anhörung srüge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss vom 8. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen, weil die pauschale Ablehnung sämtlicher an dem B eschluss vom 8. April 2015 beteiligten Richter wegen ihrer in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847; vom 8. Juni 2010 - IX ZR 1/08, nv). Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverle t- zung nicht vorliegt und von den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auch nicht au f- gezeigt wird. Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsic htigte Rechtsverfolgung nicht zulässig ist. Die E r- folgsaussichten in der Sache waren daher nicht zu prüfen. Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 können nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanz: LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.08.2014 - 23 T 548/14 - 1 2 3
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