ECLI:DE:BGH:2017:010217BIXZA8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 8/16 vom 1. Februar 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 1. Februar 2017 beschlossen: D ie Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforde r- lich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin g e- prüft, ob sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtige Nichtz u- lassungsbeschwerde begründen , und sie sämtlich für nicht durchgreifend e r- ac h tet. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwe n- dung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine V erpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge g e- 1 2 - 3 - gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eing e- legt werden, eine Ergänzung der Begründun g herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Dies gilt in gleicher Weise f ür eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Saarbrück en, Entscheidung vom 16.03.2015 - 9 O 418/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.04.2016 - 1 U 46/15 -
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