ECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZA8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 8/18 vom 28 . März 201 9 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vor- sitzenden , die Richterin Lohmann, d ie Richter Prof. Dr. Pape , Dr. Schoppmeyer und Röhl am 28 . März 201 9 beschlossen: Der Antrag de r Kläger in auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist Verwalterin in dem Anschlusskonkursverfahren über das Vermö gen der D . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Sie hat d en Beklagte n, der Erbe des verstorbenen früheren Kon- kursverwalters K . ist, unter anderem wegen pflichtwidriger Handlun- gen in dem Verfahren aus § 82 KO auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 406.758,98 in Anspruch genommen. Ihre Klage ist insoweit wegen Verjährung der Ansprüche , zu deren Prüfung sie als Sonderkonkursver- walterin bestellt war, abgewiesen worden. Die Berufung de r Kläger in ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsurteil ist de r Kläger in zu Händen ihrer Prozess- bevollmächtigten am 22 . Mai 201 8 zugestellt worden. Am Freitag, den 22. Juni 2018 hat d ie Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Dem per Telefax eingegangen en 1 2 - 3 - Antrag ihrer zweitinstanz lichen Prozessbevollmächtigten waren als Anlagen zwei Fotokopien das Staatsanzeigers für das La n d Hessen vom 28. Dezember 2009 und 28. Dezember 2015 beigefügt, aus denen sich ergibt, dass die Kläge- rin in dem Verfahren jeweils am 17. Dezember 2009 und am 16 . Dezember 2015 Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. E ine Gläubigertabelle mit Prüfer- gebnissen, anhand derer zu beurteilen gewesen wäre, ob den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern möglicherweise Vorschussleistungen zumutbar waren, war dem Antrag nicht be igefügt. Insoweit enthielt der Antrag, in dem das Pro- zesskostenhilfegesuch näher begründet wurde, auch sonst keine Ausführungen zu den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern und zu der Frage , warum es nach Ansicht der Antragstellerin keinem Konkurs gläubiger zugemutet werden kann, die Kosten einer Nichtzulassungsbeschwerde vorzufinanzieren. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbe- schwerde (§ 233 ZPO ) wird der Kläger in nicht bewilligt werden können, weil sie nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren. 1. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Proz esskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einrei- chen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden ver- hindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 3 4 - 4 - IX ZA 9/17, ZInsO 2017, 1428 Rn. 4 mwN). F ür eine Partei kraft Amtes, deren Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist , gilt zwar kein Formular- zwang. Au ch s i e ist aber verpflichtet , die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO fristgerecht darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dies betrifft insbesondere die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechts- streits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017, aaO; vom 25. März 2015 IX ZR 244/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN). Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Pro- zesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögens- trägern aufgebracht werden können, denen ei n Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Konkursverwalter ( Insolvenzverwal- ter ) zugunsten der Konkursmasse ( Insolvenzmasse ) geführten Rechtsstreit sind dies in der Regel vor allem die Konkursgläubiger ( Insolvenzgläubiger ) , die be i einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedi- gung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können (BGH, Be- schluss vom 21. Januar 2016 I X ZB 24/15, ZInsO 2016, 542 Rn. 14 ). Ist die Masse im Sinne von § 208 Abs. 1 InsO unzulänglich, werden die Insolvenz- gläubiger häufig nicht mit einer Verbesserung ihrer Befriedigungsquote rechnen können. Gleichwohl genügt allein der Hinweis, dass Masseunzul änglichkeit an- gezeigt wurde, nicht, um die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar- zulegen. Zum einen kann es Fälle geben, in denen bei einem Prozesserfolg die Masseunzulänglichkeit beseitigt wird und auch die Insolvenzgläubiger wieder eine teilweise Befriedigung erwarten können. Zum anderen können Massegläu- biger vorhanden sein, denen ein Kostenvorschuss zumutbar ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. Juli 2005 IX ZB 224/04, WM 2005, 1857, 1858). - 5 - 2. Der Antrag de r Kläger in auf Bewilligung von Prozessk ostenhilfe ist innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach Zustellung des Berufungsurteils beim Bundesgerichtshof eingegangen. Entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat d i e Kläger in jedoch innerhalb dieser Frist nichts dazu vo rgetragen, dass den Insolvenz - oder Masse gläubigern nicht zu- zumuten sei, die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde aufzubringen. Auf vorinstanzliche Darlegungen und Unterlagen konnte schon deshalb nicht zu- rückgegriffen werden, weil die Klägerin in den Vorin stanzen keine Prozesskos- tenhilfe beantragt hat. 3 . Ein Hinweis auf das Fehlen eine r Gläubigertabelle und von Ausfüh- run gen zu den wirtschaftlich beteiligt en Gläubigern und zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen konnte nicht innerhalb der Frist zur Ein legung der Nichtzu- lassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag ohne die entsprechenden Darle - 5 6 - 6 - gungen erst am 22 . Juni 201 8 , einem Freitag, eingegangen ist und eine Prüfung der Vollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrages im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist a n diese m Tag erfolgen konnte. Grupp Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 16.07.2016 - 9 O 1421/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.05.2018 - 11 U 96/ 15 -
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