BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 83/11 vom 13. J u l i 20 11 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Vill, die Richterin Loh mann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Juli 2011 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe für eine sofortige Beschwerde und eine Nichtzula s- sungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1 8 . April 2011 ( 5 W 5 45 /11) wird abgelehnt. Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbesc hwerde gegen den Beschluss des 5 . Zivilsenats des Ob erlandesgerichts Nürnberg vom 18 . April 2011 ( 5 W 5 45 /11) werden auf Kost en des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 5 . Zivilsenats des Oberla n- desg e richts Nürnberg vom 1 8 . April 2011 ist kein Rechtsmittel statthaft. Durch diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Z u rückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 18 . Dez ember 2010 als unzulässig verworfen und der Antrag auf Wiederei n- 1 - 3 - setzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurückgewi e sen worden. Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss eingelegte (weitere) s o- fortige Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofo r- tige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen En t- scheidu n gen der Amts - und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die diese als Beschwe r degerichte erlassen haben. A uch eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vo r liegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 127 Abs. 2 Sat z 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen B e- schluss, durch den Prozesskostenhilfe versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofo r tige Beschwerde vorsieht . Über diese hat das Oberlandesgericht durch den nu n mehr angegriffenen Beschluss berei ts entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Obe r landesgericht sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht d ie Zivilprozessordnung ausnahmsl os nicht vor. Die Nichtzulassungsb e- schwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Ber u- fungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Bes chlussform ergehen (BGH, Beschluss v om 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwe r de ist nicht eröffnet (BGH , Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGH Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Das Pr o- zesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1 8 . April 2011 vielmehr endgültig abgelehnt worden . 2 - 4 - 2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vo r- stehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas senen Rechtsanwalt , sondern durch den A n- tragsteller selbst eingelegt wo r den sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 17.01.2011 - 4 O 10635/10 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.04.2011 - 5 W 545/11 - 3
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