BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 90/11 vom 26. Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h t erin Möhring am 26. Januar 2012 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt. Gründ e: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). K lärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich weder im Blick auf eine - hier nicht erfolgte - Rücknahme des Er öffnungsantrags nach Verfahrens eröf f- nung noch in Bezug auf das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche rechtl i- che Interesse des antragstellen den Gläubigers an der Eröffnung des Insolven z- 1 2 - 3 - verfahrens . Auch eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entsch eidung vom 30.05.2011 - 36h IN 5204/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2011 - 85 T 224/11 -
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