BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZA 9/02 vom12. September 2002in dem Insolvenzverfahrenwegen Beiordnung eines Rechtsanwalts - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 12. September 2002beschlossen:Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landge-richts Bielefeld vom 15. Mai 2002, Prozeßkostenhilfe zu gewäh-ren, wird zurückgewiesen.Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114ZPO); denn eine Zulassung der Rechtsbeschwerde käme nicht in Betracht, weiles an den in § 574 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen fehlt.Die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bezieht sich aufdas Hauptverfahren; denn nur insoweit ist eine Stundung der Verfahrenskostenangeordnet worden. Die Durchführung des Hauptverfahrens ist nicht mitSchwierigkeiten verbunden, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß§ 4a Abs. 2 Satz 1 InsO erfordern. Die angefochtene Entscheidung entsprichtzweifelsfrei dem Gesetz (vgl. die amtliche Begründung des Regierungsentwurfsvom 5. Januar 2001, BT-Drucks. 14/5860). Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung stellen sich nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs istauch - 3 -weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung geboten.Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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