BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchf374hrung der Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. Fe-bruar 2006 Prozesskostenhilfe zu gew344hren, wird zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde w344re unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Rechtsgrunds344tzliche Fragen wirft die vorliegende Fallgestaltung nicht auf. Hinzu kommt, dass bei auslaufendem Recht eine grunds344tzliche Bedeu-tung nur dann in Betracht kommt, wenn eine h366chstrichterliche Entscheidung gleichwohl f374r die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch 374ber eine erhebliche Anzahl von F344llen nach altem Recht zu entscheiden oder die 2 - 3 - Frage f374r das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1944, in BGHZ 154, 288 inso-weit nicht abgedruckt; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289). Dies ist hier nicht der Fall. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Einheitlichkeitssicherung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die einzel-fallbezogenen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tatrich-terlichen W374rdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 26.07.2005 - 6 O 1572/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 U 4429/05 -
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