BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9/08 vom 5. M344rz 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge/Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 30. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Ausf374hrungen in der Anh366rungsr374ge/Gegenvorstellung vom 14. August 2008 geben keinen Anlass, den Beschluss vom 30. Juli 2008 abzu-344ndern und dem Schuldner Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Diese w344re auch unter Ber374cksichtigung der erg344nzenden Ausf374h-rungen des Schuldners nicht statthaft. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2008 bindet den Bundesgerichts-hof nicht; 374berdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 374-berholt. 1 Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in die-ser Angelegenheit rechnen. 2 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 IN 258/05 - LG Memmingen, Entscheidung vom 31.01.2008 - 4 T 2157/07 -
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