BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9/11 vom 8. M344rz 2011 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 8. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magde-burg vom 29. Dezember 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbe-schwerde w344re unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist. Die auf das vorliegende Verfahren noch anzuwendende Gesamtvollstreckungs-ordnung sieht eine Rechtsbeschwerde als weiteren Rechtsbehelf indes nicht vor. Mithin fehlt es an einer ausdr374cklichen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 1 Der Senat geht f374r die Zeit nach Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) anderer-seits davon aus, dass weder die Gesamtvollstreckungsordnung noch die Kon-kursordnung die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich ausschlie337en (BGH, Be- 2 - 3 - schluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, NZI 2004, 279). Wenn das Be-schwerdegericht sie gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, ist sie statthaft (BGH, aaO). An einer solchen Zulassung fehlt es hier indes. Das Beschwerdegericht hat an das Ende seines Beschlusses nur eine falsche Be-lehrung 374ber ein vermeintlich kraft gesetzlicher Anordnung statthaftes weiteres Rechtsmittel gesetzt. Die Prozesskostenhilfe ist des Weiteren abzulehnen, weil der Antragstel-ler binnen der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen vollst344ndigen Prozesskostenhilfeantrag nicht eingereicht hat. Entgegen 247 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlen jegliche Belege f374r die pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnisse. 3 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 36 N 991/97 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.12.2010 - 3 T 720/10 -
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