BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 9/13 vom 8. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möh ring am 8. Januar 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Se p- tember 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet , das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat ha t in der Beratung vom 25. September 2014 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe des Pr o- zesskostenhilfegesuchs des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bea n- standungen sämt lich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss eine kurze Begrü n- dung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung) beig e- fügt. 1 - 3 - Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfa h- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassung s- recht ergi bt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh ö- rungsrüge nach § 321a ZPO die hier entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszu hebeln. Nach der Gesetzesb e- gründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzula s- sungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Fischer Grupp M öhring Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 14.08.2012 - 2 O 253/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 15.03.2013 - 13 U 178/12 - 2
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