BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9/14 vom 11. November 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter D r. Pape und die Richterin Möhring am 11. November 201 4 beschlossen: D ie Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsb e- schluss vom 18. September 2014 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller legt en t- gegen § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO schon nicht ausreichend dar, inwiefern der Senat s ein Recht auf rechtliche s Gehör verletzt haben soll. Eine solche G e- hörsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen , nicht aber dazu, ihren Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Antragstellung gehaltenen Vortrag umfas send zur Kenn t- nis genommen. Er hat die Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde jedoch ve r- neint, weil die Vorinstanzen unangegriffen festgestellt hatten, dass eine einhei t- liche Insolvenz, wie sie § 139 Abs. 2 InsO voraussetzt, nicht vorlag. Darl e- gungs - und b eweispflichtig für die einheitliche Insolvenz ist der Antragsteller 1 2 - 3 - (vgl. HK - InsO/Kreft, 7. Aufl., § 139 Rn. 13). Er hatte demgemäß die Vorausse t- zungen hierfür vorzutragen, jedenfalls in der Beschwerdeinstanz, nachdem b e- reits das Amtsgericht eine einheitli che Insolvenz verneint hatte. Der Antragste l- ler hat zwar seine Behauptung der einheitlichen Insolvenz allgemein auf "weit e- re offene Verbindlichkeiten" gestützt, diese aber trotz Bestreitens des Antrag s- gegners nicht substantiiert. Eines Hinweises des Beschw erdegerichts zur offe n- sichtlichen Darlegungs - und Beweislast des Antragstellers bedurfte es insoweit nicht. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Substantiierung nicht mehr nachgeholt werden, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 09.10.2013 - 10 C 650/13 (50) - LG Fulda, Entscheidung vom 19.02.2014 - 1 T 37/13 -
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