ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZA9.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 9/16 vom 14. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; SchVG §§ 7, 19 Der gemeinsame Vertreter für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschre i- bungen a us Gesamtemissionen ist keine Partei kraft Amtes. SchVG § 7 Abs. 6 Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Glä u- biger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, g e- hören nicht zu den vom Schuldn er zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr . Geh rlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp - meyer a m 14. Juli 2016 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers , ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt . Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerd e- verfahren. Die F . KG aA (fortan: Schuldnerin) gab Orderschuldve r- schreibungen in unterschiedlichen Serien aus. Am 1. April 2014 wurde das I n- solvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Antrags te l- ler wurde für die Gläubiger der Schuldverschreibungsserie in einer Gläubigerversammlung zum gemeinsamen Vertreter g e- mäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemi s- sionen (fortan: Schuldverschreibungs gesetz oder SchVG) bestellt. Er meldete die Forderungen d ies er Gläubiger zur I n solvenztabelle an. 1 2 - 3 - Die Antragsgegnerin vertritt Genussrechtsgläubiger einer Serie und me l- dete deren Ansprüche im Rang des § 38 InsO zur Tabelle an. Der Antragsteller wider sprach für die von ihm vertretenen Gläubiger dieser Anmeldung und machte geltend, bei den angemeldeten Forderungen aus Genussr echten ha n- dele es sich u m nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 2 InsO. Die Antragsgegnerin hat daraufhin als Vertreterin f ür die Genussrecht s- gläubiger Klage auf Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO gegen die Orderschuldverschreibungsgläubiger der Se r ie , vertreten durch den Antragsteller als geme ins a- men Vertreter, erhoben. Der Antragsteller hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe als Partei kraft Amtes zur Rechtsverteidigung gegen die Klage zu bewilligen. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt . Das Oberlandesgericht hat die s o- fortige Beschwerde de s Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsb e- schwerde zugelassen (veröffentlicht in ZInsO 2016, 1260) . Der Antragsteller begehrt nun, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. II. Die Voraussetzungen für die Gewährun g von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist ohne Aussicht auf Erfolg. 1. Zwar gilt die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grun d- sätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilli gen ist (BGH, Beschluss vom 2 9. Juni 2010 VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3), nicht für eine zugelassene 3 4 5 6 - 4 - Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 19. De zember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 12) . 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist jedoch ohne Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) . Das Beschwerdegericht hat Prozesskostenhilfe für die Rechtsve r- teidigung gegen die Klage zu Recht versagt, weil es für die Bedürftigkeit auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der vertretenen Gläubiger a n- kommt. Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Der gemeinsame Ve r- treter für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Ge - samtemissionen ist keine Partei kraft Amtes; § 116 ZPO gilt für ihn nicht. a) Inhaber der Ansprüche aus den Schuldverschreibungen sind die j e- we i ligen Gläubiger . Auch bei inhaltsgleichen Schuldverschrei bungen aus G e- samtemissionen handelt es sich um Schuldverschreibungen gemäß §§ 793 ff BGB. Das Schuldverschreibungsgesetz regelt, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe zur Sanierung oder in der Insolvenz des Schuldners durch Meh r- heitsentscheidun g auf die verbrieften Rechte einwirken können (BT - Dr uck s. 16/12814 S. 13). Eine darüber hinausgehende, generelle Regelung, dass die Gläubiger einer Schuldverschreibung nicht mehr Inhaber des verbrieften A n- spruchs sind, enthält das Schuldverschreibungsgeset z nicht. Das Schuldve r- schreibungsgesetz ändert nichts daran, dass die Rechtsverhältnisse zwischen dem jeweiligen Gläubiger und dem Schuldner bezüglich der Schuldverschre i- bungen individuell sind (vgl. BT - Drucks. 16/12814 S. 20). Dies gilt auch im Falle eine s Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Soweit nach 7 8 9 - 5 - Bestellung eines gemeinsamen Vertreters allein dieser die Rechte der Gläub i- ger im Insolvenzverfahren geltend machen kann (§ 19 Abs. 3 SchVG), sind die Gläubiger insoweit zwar von der Gelte ndmachung ihrer Rechte ausgeschlossen ( BT - Drucks. 16/12814 S. 25; Preuße/S c herber, SchVG, § 19 Rn. 32; FK - SchVG/Friedl, § 19 Rn. 50 ; Veranneman/Fürmaier, S c hVG § 19 Rn. 6 ). Gleic h- wohl bleibt der einzelne Gläubiger auch im Insolvenzverfahren weiter materiel l - rechtlich uneingeschränkt Inhaber der Forderung und ist der gemeinsame Ve r- treter zumindest im Innenverhältnis Weisungen der Gläubiger versammlung u n- terworfen ( Preuße/Scherber, aaO Rn. 3 4; FK - SchVG/ Friedl , aaO Rn. 54 ; Veranneman/ Fürmaier , aaO Rn. 5 ). Auf d ie Frage, inwieweit ein gemeinsamer Vertreter bereits aufgrund von § 19 Abs. 3 SchVG befugt ist, Prozesse für die Gläubiger zu führen, oder ob dem ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorauszugehen hat (vgl. BK - InsO/Paul, 2010, § 7 SchVG Rn. 21) , kommt e s hier nicht an . b) Die Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes über den g e- meinsamen Vertreter regeln dessen Befugnisse; eine gesetzliche Regelung, dass der gemeinsame Vertreter als Partei kraft Amtes anzusehen ist, enthält das Schuldverschreibu ngsgesetz nicht. aa) Partei en kraft Amtes im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind nach allgemeiner Meinung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl., § 116 Rn. 2 ; Stein/Jonas /Jacoby , ZPO, 23. Aufl., Vor § 50 Rn. 64 ; Wieczorek/ Schütze /Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl. § 116 Rn. 2 ) etwa Testamentsvollstr e- cker (§ 2212 BGB), Zwangsverwalter (§ 152 ZVG), Pfleger von Sammelverm ö- gen (§ 1914 BGB), Insolvenzverwalter (§§ 56, 80 InsO) oder Abwickler einer Anwalts kanzlei (§ 55 BRAO). Ihnen ist gemeinsam, dass sie kraft g esetzlicher Anordnung ein für sie fremdes Vermögen eigenständig zu verwalten haben , 10 11 - 6 - kraft eines Bestellungsaktes als Partei auftreten und dabei für sie fremde In - teressen zu vertreten haben (vgl. Zöl ler/Geimer , aaO ). Im Gegensatz dazu sind Vertreter oder P rozessstandschafter nach allgemeiner Meinung keine Parteien kraft Amtes (Zöller/Geimer , aaO Rn. 3; Stein/Jonas/ Jacoby , aaO Rn. 62; M u- sielak/Voit /Fischer, ZPO 13. Au fl., § 116 Rn. 3 ). Entscheidend ist, dass ihre Aufgabe ausschließlich in der Wahrung der Int eressen einer bestimmten oder doch bedingt bestimmten Person besteht ( Stein/Jonas/ Jacoby , aaO). bb) Nach diesen Maßstäben richtet sich die Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe für den gemeinsame n Vertreter nicht nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, sondern nach den allgemeinen Regeln der §§ 114, 115 ZPO. Der gemeinsame Vertreter ist mit keiner der anerkannten Fallgruppen einer Partei kraft Amtes vergleichbar. Er ist vielmehr wie schon die Bezeichnung zeigt Vertreter der Gläubiger. Es handelt sich weder um ei ne gesetzliche noch eine organschaftl i- che, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung (Veranneman, S c hVG, §§ 7, 8 Rn. 60; Stein/Jonas /Jacoby , ZPO, 23. Aufl., Vor § 50 Rn. 62 ; vgl. auch Preuße/Nesselrodt, SchVG , § 7 Rn. 45; FK - SchVG/Friedl, § 19 Rn. 49 " entgel t- liche Geschäftsbesorgung " ). Dies entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT - Drucks. 16/12814 S. 14, 18, 19) und zeigt sich in den einzelnen Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes. Die Befugnisse des gemeinsamen Vertreters ergeben sich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchVG nur aus dem Schuldverschre i- bungsgesetz oder dem Mehrheitsbeschluss der Gläubiger. Der gemeinsame Vertreter ist den Weisungen der Gläubiger unterworfen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG); ein Recht, von diesen Weisungen abzu weichen, steht ihm nicht zu (BT - Drucks. 16/12814 S. 19 ; Veranneman, SchVG, §§ 7, 8 Rn. 59 ). Die Gläub i- 12 13 - 7 - ger können den gemeinsamen V e rtreter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen (§ 7 Abs. 4 SchVG). Diese Regelungen sind typisch für einen rechtsg eschäftlichen Vertreter. Sie enthalten keinen Anhaltspunkt, dass der gemeinsame Vertreter ein Amt ausüben soll, das von der auf den Mehrheitsbeschluss der Gläubiger zurückg e- henden Bevollmächtigung unabhängig ist . Aufgabe des gemeinsamen Vertr e- ters ist es v ielmehr, die Interessen der von ihm vertretenen Gläubiger zu wa h- ren. Es besteht daher kein Anlass, ihn bei Prozessen, die ausschließlich der Verwirklichung der individuellen R echte der Gläubiger einer S chuldverschre i- bung dienen, als Partei kraft Amtes zu b ehandeln. Es ist den jeweiligen Gläub i- gern, wenn sie ihre Rechte im Prozess durchsetzen wollen, vielmehr wie allen übrigen Gläubigern zuzumuten, die Kosten für die Prozessführung selbst au f- zubringen. cc) Aus § 7 Abs. 6 SchVG folgt im Streitfall nichts anderes . Ob der Schuldner aufgrund von § 7 Abs. 6 SchVG dem gemeinsamen Vertreter auch Prozesskosten für einen Rechtsstreit zu ersetzen hat (so Veranneman , SchVG, § § 7 , 8 Rn. 79), kann dahinstehen. Selbst wenn auch Prozesskosten zu den zu ersetzenden Aufw endungen des gemeinsamen Vertreters gehören sollten, e r- streckt sich diese Verpflichtung jedenfalls nicht auf die Kosten solcher Proze s- se, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schul d- verschreibungen führen. Das Schuldverschreibungsge setz enthält keinen A n- haltspunkt dafür, dass der Schuldner verpflichtet werden sollte, die Kosten einer von den Gläubigern in ihrem eigenen Interesse für erforderlich gehaltenen Pr o- zessführung zu finanzieren, und zwar auch nicht mittelbar. 14 15 - 8 - c ) Dass d as Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, steht einer Versagung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Die Rechtslage ist weder zweifelhaft noch schwierig. Sie ist auch nicht weiter klärungsbedürftig. Es handelt sich weder um eine grundsätz liche Frage noch erfordert die Fortbi l- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts . Stimmen, die sich in begründeter Weise für eine Behandlung des gemeinsamen Vertreters als Partei kra ft Amtes aussprechen, sind nicht ersichtlich. Soweit das O berlandesgericht Dresden ( ZIP 2015, 1650 ) das ausdrückliche Auftreten als gemeinsamer Vertreter als das einer Partei kraft Amtes bezeichnet, handelt es sich um ein obiter dictum. Der gleiche Senat d es O berlandesgerichts Dresden hat diese Ansicht zudem mit dem anzufechtenden Bes chluss ausdrücklich aufgegeben. Dass sich der A n- tragsteller in einem von ihm verfassten Aufsatz (Gloeckner/Bankel, ZIP 2015, 2393, 2397) , auf die später aufgegebene Meinung des O berlandesgerichts Dresden ( ZIP 2015, 1650 ) bezieht und diese in einem Prozessrecht skommentar zitiert wird ( Baumbach/La uterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., Vor § 50 16 - 9 - Rn. 10 ) , genügt nicht , um in der Behandlung des gemeinsamen Vertreters als Partei k raft Amtes eine umstrittene Rechtsfrage sehen zu können . Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 28.12.2015 - 9 O 814/15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2016 - 13 W 69/16 -
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