ECLI:DE:BGH:2017:180517BIXZA9.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9/17 vom 18. Mai 2017 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1, §§ 233 Hb, 544 Abs. 1 Satz 2 Ein Insolvenzverwalter hat die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsb e- schwerde in der Regel nicht unverschuldet versäumt, wenn er innerhalb der Frist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, jedoch nicht dargelegt hat, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Ins olven z- gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZA 9/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, di e Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin Möhring und den Richter Meyberg a m 18. Mai 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für da s Verfahren der B eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urtei l des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 201 7 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R . GmbH. Er hat die Beklagte zunäch st auf Rückabtr e- tung einer Grundschuld, dann - nachdem das belastete Wohnungseigentum versteigert worden war - n- spruch genommen. Die Klage ist abgewiesen worden. Die Berufung des Kl ä- gers ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsurteil ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmäc h tigten am 10. Februar 2017 zugestellt worden. Am 9. März 2017 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Nichtzula s- sungsbeschwerde beantragt. Dem Antrag war ein ausgefüllter und unterschri e- 1 2 - 3 - bene r Vordruck " Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl t- nisse " beige fügt, aus we lchem sich der Stand eines bei der D . AG geführten Kontos, die voraussichtlichen Prozesskosten der Gegenseite, die G e- richtskosten des vorliegenden Rechtsstreits , die Verwaltervergütung, die G e- richtskosten des Insolvenzverfahrens und d ie Gut achterkosten erga ben; beig e- fügt waren weiter die Kopie eines Kontoauszuges und ein Schreiben des Inso l- venzgerichts vom 23. Februar 2017 hinsi ch tlich der Veröffentlichung der Anze i- ge der Masseunzulänglichkeit . Nach gerichtlichem Hinweis auf die weiteren V o- r au s setzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO , zu denen nicht vorgetragen worden sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. März 2017 eine Gläubigertabelle vorg e legt und erläutert, warum seiner Ansicht nach keinem Insolvenzgläubiger zugemutet werden kann, die K osten einer Nichtzulassungsbeschwerde vorzuf i- nanzieren. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzu ng in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Einl egung der Nichtzulassungsb e- schwer de (§ 233 ZPO ) wird dem Kläger nicht bewilligt werden können, weil er nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren. 1 . Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vo llständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einre i- chen. Ist dies nicht geschehen, war d ie Partei nicht ohne ihr Verschulden ve r- hindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 1 0. November 3 4 - 4 - 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 mwN ; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, MDR 2017, 419 Rn. 12 ; Reichling, NJW 2017, 736 ). Für ein e Partei kraft Amtes, deren Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt der Formularzwang des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO nicht ( OLG Ko b- lenz ZVI 2013, 149; Zempel/Völker in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9 . Aufl., § 117 Rn. 19 ; MünchKomm - ZPO/Wa che, 5. Aufl., § 117 Rn. 22). Dies entbindet die Partei kraft Amtes jedoch nicht von der Pflicht , die tatsächlichen Voraussetzu n- gen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO fristgerecht darzulegen und auf Verlangen des Gerich ts glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Recht s- streits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN). Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Pr o- zesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögen s- trägern aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Insolv enzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies bei unzulänglicher Masse vor allem die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Recht s- streits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Vert e i- lung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 14). 2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist i n- nerhal b der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach Zustellung des Ber u- fungsurteils beim Bundesgerichtshof eingegangen. Entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat der Kläger jedoch innerhalb d ies er Fri st nichts 5 - 5 - dazu vorgetragen, dass den Insol venzgläubigern nicht zuzumuten sei , die Ko s- ten der Nichtzulassungsbeschwerde aufzubringen . 3. Ein Hinweis auf das Fehlen dieser Angaben konnte im normalen G e- schäftsgang nicht vor Fristablauf am 10. März 2017, einem Freitag, erfolgen. Dass er unverschu ldet gehindert war, innerhalb der Frist vollständig zu den V o- raussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorzutragen, hat der Kläger auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 14. März 2017 hin nicht vorgetragen . Eine Frist zur Nachholung der erforderlichen Angab en (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Rn. 12; vom 13. D e- zember 2016 - VIII ZB 15/16, MDR 2017, 419 Rn. 16 ; Reichling, NJW 2017, 736 ) hat der Senat dem Kläger nicht gesetzt. Der Kläger ist lediglich darauf hin - 6 - 6 - gewiesen worden, dass sein Antrag unvollständig sei . Die Gerichtsakten sind erst nach Fristablauf, nämlich am 29. März 2017, beim Bundesgerichtshof ei n- gegangen. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2015 - 2 - 14 O 168/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.201 7 - 16 U 19/16 -
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