ECLI:DE:BGH:2019:090719BIXZA9.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9 /1 9 vom 9. Jul i 2019 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape , die Richte- rin M öhring und den Richter Röhl am 9. Juli 2019 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Nichtzulassungs beschwerde gegen den Beschluss de r 2 0 . Zivil kammer des Landgerichts Hannover vom 5 . April 201 9 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre ebenso unzulässig wie eine Rechtsbeschwerde. Gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde statthaft ist, noch h at das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht an- fechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 1 - 3 - 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfas- sungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Lohmann Pape Möhring Röhl Vori nstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 20.08.2018 - 910 IN 71/08 - LG Hannover, Entscheidung vom 05.04.2019 - 20 T 43/18 -
Full & Egal Universal Law Academy