BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 96/11 vom 26. Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h t erin Möhring a m 26. Januar 2012 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 19. August 2011 wird abgele hnt. Gründe: Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Recht s- beschwerde nicht gewährt werden, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 . Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. August 2011 wäre gemäß §§ 4, 6, 7 InsO , Art. 103f EGInsO , § 574 Abs. 1 ZPO insoweit unstatthaft, als das Landgericht das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2011 als unz u- lässig verworfen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschluss vom 1 8 . September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; vom 31. März 2009, 1 2 - 3 - IX ZB 77/09, IX Z A 4/09, IX Z A 5/09, ZInsO 2009, 1221 Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2011 erhobene sofortige Beschwerde war bereits ihrerseits nicht statthaft g e- wesen, wie das Landg ericht zutreffend entschieden hat. Gemäß § 6 InsO unte r- liegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Recht s- mittel, in dem die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrüc k- lich vorsieht (BGH, Beschluss vom 31. März 2009, aa O). Ein Rechtsmittel g e- gen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor (HK - InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 306 Rn. 7; FK - InsO/Grote, 6. Aufl., § 306 Rn. 16). 2 . Die Rechtsbeschwerde ge gen den Beschluss des Landgerichts vom 19. August 2011 wäre allerdings gemäß §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 ZPO insoweit statthaft, als das Landgericht das Recht s- mittel des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnber g vom 7. Juli 2011 als unzulässig verworfen hat. Denn die Insolvenzordnung eröffnet in § 34 Abs. 2 InsO dem Schuldner die Beschwerde gegen den Eröffnungsb e- schluss. Insoweit ist das beabsichtigte Rechtsmittel des Schuldners aber im 3 - 4 - Übrigen unzulässig, § 574 Abs. 2 ZPO. Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersich t- lich. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 07.07.2011 - 8391 IK 983/11 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 19.08.2011 - 11 T 6023/11 -
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