BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 97/11 IX ZA 98/11 vom 30. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 30. November 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsb e- schluss vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 13. November 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Ebenso ermöglicht es keine Wiederaufnahme des abgeschloss e- nen Verfahrens zur Geschäftsnummer IX ZA 19/02, zumal es bereits an einem der in § 580 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe für eine Restitutionsklage fehlt. Die vom Antragsteller behauptete zwischenzeitliche Änderung der höchs t- richterlichen Rechtsprechung wäre jedenfalls kein Restitutionsgrund, weil dies dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot nach Rechtssicherheit zuwid er liefe (BVerfGE 2, 380; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 580 Rn. 2). 1 - 3 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidun g vom 21.04. 20 11 - 10 O 162/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2011 und 12.08. 20 11 - 24 W 48/11 - 2
Full & Egal Universal Law Academy