BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 97/11 IX ZA 98/11 vom 18. Oktober 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , d ie Richter Raebel und Vill, die Richteri n Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Oktober 20 1 1 beschlossen: D er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b sichtigten Beschwerde n des Antragstellers gegen die Nichtzula s sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des 24. Zivilsenats d es Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 2011 und gegen die Z u rückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. August 2011 wird abg e lehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die be absichtigte Rechtsve r folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller angekündigte B eschwerde gegen die Nichtzula s sung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Pr o zesskostenhilfeverfahren die Mö glichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechts b e schwerde findet - anders als bei der Revision - keine 1 2 - 3 - Nichtzulassungsb e schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und ve r fassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung über die Gehör s rüge des Antragstellers ist unzulässig, weil diese Entscheidung durch una n fechtbaren Beschluss ergeht (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) . Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2011 - 10 O 162/11 - KG Berlin, Entscheidung en vom 30.06.2011 und 12.08.2011 - 24 W 48/11 - 3
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