BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 100/01 vom 18. Juli 2001 in dem Verfahren - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber - Monecke und Fuchs beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlande s - gerichts Celle vom 11. April 2001 - 15 UF 86/01 - wird als unz u - lässig verworfen, weil die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des Familiengerichts in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann (BGHZ 72, 169). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Blumenröhr Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs
Full & Egal Universal Law Academy