BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 100/06 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdef374hrer auferlegt mit der Ma337gabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Erst infol-ge der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Vollstre-ckungsschuldners kann die beantragte Zwangsvollstreckungsma337nahme nach 247 89 Abs. 1 InsO nicht mehr angeordnet werden. Zuvor war der f374r erledigt er-kl344rte Vollstreckungsantrag der Gl344ubigerin aus den zutreffenden Erw344gungen des Beschwerdegerichts begr374ndet (vgl. BGHZ 151, 245, 248 ff). 1 Der Kostenerstattungsanspruch ist aufschiebend bedingt bereits vor In-solvenzer366ffnung gegen den Schuldner entstanden und infolge dessen nur als 2 - 3 - Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur aufschiebend bedingten An-spr374chen etwa HmbKomm-InsO/L374dtke, 3. Aufl. 247 42 Rn. 12 f). Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 08.11.2005 - 610 M 6160/05 - LG Kassel, Entscheidung vom 13.01.2006 - 3 T 932/05 -
Full & Egal Universal Law Academy