BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 100/12 vom 9. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , d ie Richter Raebel , Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 9. November 20 1 2 beschlossen: D ie Rechtsb eschwer de gegen den Beschluss de r 9 . Zivil kammer des Landgerichts Saarbrücken vom 2 1. August 2012 wird auf Ko s- ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die "Beschwerde" des Beklagten vom 5. Sept ember 2012 ist als Recht s- beschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Dementspreche nd hat der Beklagte die Weiterleitung seines Rechtsmittels an den Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 28. September 2012 ausdrücklich beantragt. Die Rechtsb eschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden und gem äß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfec htbaren Beschluss des Land g e- richts ist nicht statthaft. Weder ist die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat sie 1 2 - 3 - das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen (§ 57 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG St. Wendel, Entscheidung vom 30.05.2012 - 4 C 58/12 (07) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.08.2012 - 9 S 9/12 -
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