ECLI:DE:BGH:2016:270116BIXZB100.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 100/15 vom 27. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Pape und Dr . Schoppmeyer am 27 . Januar 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: b is zu 1. 0 Gründe: I. Die Kläger erwarben eine Kommanditbeteiligung an einer Fonds KG. Die S . GmbH (fortan: Sch uldnerin) ist Gründungsg e- sellschafterin und Komplementärin des Fonds. Die Kläger machten Schaden s- ersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligung gegen die Schul d- nerin geltend. Das Amtsgericht München eröffnete mit Beschluss vom 26. April 1 - 3 - 2013 das I nsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 meldeten die Kläger eine Forderung über 36.750 Beklagte lehnte die Feststellung zur Tabelle ab. Mit ihrer Feststellungsklage beantragen die Kläger in erster Linie, eine Insolvenzforderung von 10.500 - um - Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen der Kläger festzustellen, hilfsweise festzuste l- len, dass ihnen eine Insolvenzforderung in Höhe von 35.000 Beklagte machte in erster Instanz unter anderem geltend, dass die liquiden Mi t- tel gerade ausreic hend seien, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tr a- gen. Eine Quote sei nicht zu erwarten. Das Landgericht hat die Klage als unz u- lässig abgewiesen und den Streitwert auf 500 ä- gern eingelegte Berufung hat das Berufungsgerich t als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der nach § 511 Abs. 2 ZPO erfo r- derliche Beschwerdewe rt von über 600 sei nicht erreicht. Gemäß § 182 InsO in Verbindung mit § 3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung sei gemäß § 182 InsO der jenige der Klag eerhebung. 2 3 4 5 - 4 - Zum diesem Zeitpunkt s ei keine Quote zu erwarten gewesen. Änderungen, die im Laufe des Rechtsstreits einträten, seien unerheblich. Dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels möglicherweise eine andere Quote zu erwa r- ten gewesen sei, änder e nichts. § 4 ZPO besage nur, dass ein Steigen oder Sinken des Wertes des Streitwerts im Vergleich zum Tag des Eingangs der Klage oder des Eingangs der Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die Zustä n- digkeit oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie die Rechtsbeschwerde darlegt, weicht das Berufungsgericht mit seiner Rechtsprechung vom allgemeinen Ve r- ständnis des § 4 ZPO ab. a) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil das Berufungsg e- richt § 4 ZPO missversteht. Ob eine Berufung d ie erforderliche Beschwerd e- summe erreicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einl e- gung der Berufung. Dies gilt - wie der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2016 (IX ZB 57/15, zur Veröffentlichung bestimmt) näher begründet und en t- schiede n hat - auch für die Fälle, in denen sich bei unverändertem Streitgege n- stand der Wert des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeit s- streitwert erster Instanz verändert hat. D aher kommt es für die Frage, ob die M indestbeschwer erreicht ist, d a- rauf an, welche Quote gemäß § 182 InsO für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten war (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - IX ZB 57/15, zur Veröffentlichung bestimmt) . § 182 InsO bestimmt ledi g- 6 7 8 - 5 - lich, welche Maßstäbe für die Wert berechnung bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung anzulegen sind, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Der Zeitpunkt für die Wertberec h- nung richtet sich jedoch nach den allgemeinen Regeln (§ 4 InsO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO). b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung der Kläger zulässig. Da das Landgericht die Feststellungsklage in vollem Umfang abgewiesen hat, ist für die Beschwer der Kläger maßgeblich, welchen Wert die Feststellu ngsklage bei Ei n- legung der Berufung hatte. Dies war hier der 1 3 . März 2015. Nach den ausfüh r- lichen Angaben des Beklagten, die sich die Kläger zu eigen gemacht haben und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, war selbst bei ungünstigen Annahm en am 1 3 . März 2015 jedenfalls mit einer Quote von 1,91 v.H. zu rec h- nen. Dies ergibt gemäß § 182 InsO, § 3 ZPO jedenfalls aufgrund des Hilfsa n- trags eine Beschwerdesumme von mindestens 668,50 des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt. 9 - 6 - 3. Das Berufungsgericht wird daher in der Sache zu entscheiden haben. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.02.2015 - 35 O 3610/14 - OLG München, Entscheidung vom 11.06.2015 - 13 U 975/15 - 10
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