ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB100.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 100/17 vom 26. April 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 69 Abs. 1, 280 Verbindet der Betroffene seine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung mit der Erklärung, dass er sich ausschließlich eine Zusammenarbeit mit einem b e- stimmten, nicht jedoch mit einem anderen Betreuer vorstellen könne, ist die B e- schwerde nicht wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 49 3/15 FamRZ 2016, 626). BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 100/17 - LG Rostock AG Rostock - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Ne dden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 26. Oktober 2016 wird zurück g e- wiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. W ert: 5 .000 Gründe: I. Für den Betroffenen war 2012 eine Betreuung eingerichtet worden und zunächst Herr M. J. als Berufsbetreuer bestellt. Nachdem er Jahresberichte und Rechnungslegungen nicht fristgerecht bei Gericht eingereicht hatte , entließ das Amtsgericht d e n Betreuer M. J. wegen fehlender Eignung und bestellte de n B e- teiligte n zu 2 als neue n Berufsbetreuer. Die dagegen vom Betroffenen eingele g- te Beschwerde wies das Landgericht zurück. Nach Ablauf der Überprüfungsfrist für die Betreuung hat das Amtsgericht ein Gutachten über die weitere Notwendigkeit der Betreuung eingeholt . Au f- grund festgestellter Diagnose eine r Störung des Sozialverhaltens und der Em o- tionen des Betroffenen sowie de s Verdacht s auf leichte Intelligenzminderung 1 2 - 3 - mit geringfügiger Verhaltensstö rung hat die Gutachte rin eine Fortsetzung der Betreuung als dringend notwendig bezeichnet . Dem Gutachten folgend hat das Amtsgericht die Betreuung um drei Ja h- re verlängert, und zwar mit dem (neu festgelegten) Aufgaben kreis der Gesun d- heitsfürsorge, Vermög enssorge sowie der Vertretung vor Ämtern und Behö r- den, Körperschaften, Gerichten und Dritten einschließlich Antragstellungen und Geltendmachung von Ansprüchen. Im Anschluss daran hat der Betreuer mit g e- teilt , dass er keinen Kontakt zu dem Betroffenen habe u nd dieser offensichtlich auf ausreichende andere Hilfen zurückgreifen könne. Der Betroffene hat g egen den Verlängerungsbeschluss Beschwerde ei n- gelegt, mit der er vorgebracht hat, dass er sich nicht an den aktuellen Betreuer gewöhnen könne, sondern weiter hin mit dem früheren Betreuer M. J . zusa m- menarbeiten wolle, der ihn auch aktuell weiterhin unterstütze. Die Vermögen s- sorge könne er allein regeln. Im Wege der Teilabhilfe hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis der Betreuung hinsichtlich der Vermögenssorge a uf die Abwehr einer Forderung der AOK i n Höhe von ca. 11.500 eingeschränkt . Das Landg e- richt hat die Betreuung insgesamt aufgehoben. Hiergegen wendet sich der B e- troffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist un begründet. 1. Das Landg ericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, d ie Voraus set zungen für eine Betreuung seien " ganz offensichtlich " weggefa l- len. Die Betreuung gehe in der derzeitigen Form ins Leere, da der Betroffene bewusst keinen Kontakt zum Betreuer halte. Er könne soziale und beratende 3 4 5 6 - 4 - Hilfen des Gesundheitsamts sowie verschiedener Vereine in Anspruch nehmen. Dies gelte auch für die gegen den Betroffenen geltend gemachten Ansprüche der AOK. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren habe er gezeigt, dass er ohne Weiteres die Hilfen einer Rechtsanwältin in Anspruch nehmen könne. Auf einen Betreuer sei er hierbei offenkundig auch nicht angewiesen. Einen Betre u- er, der bei der Prüfung der Ansprüche seinerseits einen Rechtsanwalt beauftr a- gen müsse, brauche der Betroffe ne ohnehin nicht. Insgesamt gebe es keine Veranlassung, gegen den geäußerten natürl i- chen Willen des Betroffenen die Betreuung in der derzeitigen Form aufrecht zu erhal ten. Vielmehr sei schon wegen § 1896 Abs. 1a BGB der freie Wille des Betroffenen vorran gig zu beachten. 2 . Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt der ang e- fochtene Beschluss nicht gegen das verfahrensrechtliche Verschlechterung s- verbot. Das Beschwerdegericht tritt nämlich in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksicht igung des Sach - und Streitstand s zum Zeitpunkt der Beschwerdeentschei dung über die Sache neu. aa) Dabei ist zwar die Entscheidungskompetenz des Beschwerde - gerichts durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der B e- schwerdeinstanz angefallen ist. Aus diesem Grund ist eine Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwe rdeverfahren von vornherein wegen des Ve r- schlechterungsverbots unzulässig, wenn allein der Betroffene gegen die Betreu - erbestellung Beschwerde eingele gt hat (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 XII ZB 280/11 FamRZ 2014, 378 Rn. 9 f. mwN). 7 8 9 10 - 5 - Ebenso v erhält es sich, wenn das Betreuungsgericht auf einen Aufh e- bungsantrag des Betroffenen den Aufgabenkreis des Betreuers oder auch den Umfang des Einwilligungsvorbehalts einschränkt und nur der Betroffene mit dem Ziel Beschwerde einlegt, eine Aufhebung auch i m Übrigen zu erreichen. In diesem Fall erwächst die erstgerichtliche Entscheidung mit Ablauf der Recht s- mittelfrist in formeller Rechtskraft, soweit durch sie die Betreuung oder der Ei n- willigungsvorbehalt in Wegfall kommt, so dass die Betreuung in diesem Um fang nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird und es dem Beschwerdeg e- richt insoweit an der Entscheidungskompetenz fehlt ( Senatsb eschluss vom 3. Dezember 2014 XII ZB 355/14 FamRZ 2015, 486 Rn. 25) . Schließlich kann die Beschwerde gegen einen Be schluss, mit dem eine Betreuung errichtet wird, wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden. Das Beschwerdegericht hat dann nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden ( Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 FamRZ 2016, 626 Rn. 9 mwN). bb) Anders liegt der Fall hingegen, wenn der Betroffene seine Beschwe r- de gegen den Beschluss über die Verlängerung der Betreuung wie hier mit de r Erklärung verbunden hat , dass er sich ausschließlich eine Zusammenarbeit mit ein em bestimmten, nicht jedoch mit einem anderen Betreuer vorstellen kö n- ne. Denn m it einer solchen Erklärung wird die Beschwerde nicht wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt . b) Auch in der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Eine bestehe nde Betreuung ist aufzuheben, wenn ein Betroffener, der in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, zwar grundsätzlich mit der For t- führung einer für ihn eingerichteten Betreuung einverstanden ist, dies aber mit der Bedingung verknüpft, dass eine Pers on zum Betreuer bestellt wird, die aus 11 12 13 14 15 - 6 - Sicht des Betreuungsgerichts für die Übernahme des Betreueramts ungeeignet ist. In diesem Fall widerspräche die Fortführung der Betreuung mit einem and e- ren als dem gewünschten Betreuer dem freien Willen des Betroffene n. Die En t- scheidung des Betroffenen muss auch dann respektiert werden, wenn die For t- führung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft w ä- re. Deshalb ist in diesem Fall auch bei bestehender Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuu ngsbedarf die Betreuung gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB aufzuheben (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/16 FamRZ 2017, 473 Rn. 8 mwN ). Dass die Annahme eines freien Willens des Betroffenen nicht auf tragf ä- h i gen Feststel lungen beruhe (§ 26 FamFG), wird von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt. 16 - 7 - Von einer w eiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzl i- cher Bedeutung, zur Fortbildung des Recht s oder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2016 - 9 XVII 718/15 - LG Rostock, Entscheidung vom 26.10.2016 - 3 T 259/16 (3) - 17
Full & Egal Universal Law Academy