BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 10/02 vom29. April 2003in der Rechtsbeschwerdesachebetreffend das deutsche Patent 195 43 426 - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijverund die Richterin Mühlensam 29. April 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Senats (Tech-nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. Fe-ruar 2002 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.Der Beschwerdewert wird auf 50.000 nrnGründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deut-schen Patents 195 43 426, das eine kontaktlose Chipkarte und ein Verfahren zuihrer Herstellung betrifft. Wegen des Inhalts der Patentansprüche wird auf diePatentschrift verwiesen.Auf den Einspruch der weiteren Verfahrensbeteiligten hat das DeutschePatent- und Markenamt das Patent mit 12 Ansprüchen beschränkt aufrechter- - 3 -halten, wobei Patentanspruch 1 nunmehr (mit der Gliederung des Beschwerde-gerichts) lautet:1.1Chipkarte zur kontaktlosen Übertragung von elektrischen Si-gnalen an ein Terminal1.2mit einem Kartenkörper, in welchem ein Koppelelement (2)und ein Halbleiterchip (1) mit einer dem Koppelelement (2)zugeordneten elektronischen Schaltung integriert ausgebildetsind,1.3wobei der Halbleiterchip (1) auf einer Oberfläche (3) mit An-schlußflächen bzw. Pads (4) für die elektrische Verbindungder elektronischen Schaltung und dem Koppelelement (2) ver-sehen ist,1.4wobei den Anschlußflächen bzw. Pads (4) auf der Oberflä-che (3) des Halbleiterchips (1) wenigstens zwei aus elektrischleitendem Material hergestellte und einen Abstand voneinan-der aufweisende Anschlußelemente (5) zugeordnet sind,1.5und in dem Bereich auf der Oberfläche (3) des Halbleiter-chips (1) zwischen den Anschlußelementen (5) eine aus elek-trisch isolierendem Material bestehende Isolationsschicht (6)vorgesehen ist,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß1.6die Anschlußelemente (5) höckerförmig ausgebildet sind und1.7die Anschlußflächen bzw. Pads (4) aufgrund der höckerförmi-gen Anschlußelemente (5) in Richtung parallel zur Oberflächedes Halbleiterchips (1) vergrößert sind, und - 4 -1.8die zwischen den wenigstens zwei höckerförmigen Anschluß-elementen (5) ausgebildete Isolationsschicht (6) eine gegen-über der maximalen Erhebung der höckerförmigen Anschluß-elemente (5) wenigstens geringfügig geringere Stärke besitzt.Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende Beschwerde einge-legt. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin ihr Schutzrecht imHauptantrag in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und hilfsweise miteinem geänderten Patentanspruch 1 verteidigt.Das Beschwerdegericht hat das Streitpatent insgesamt widerrufen.Dagegen wendet sich die vom Bundespatentgericht nicht zugelasseneRechtsbeschwerde der Patentinhaberin.II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Die Patentinhaberinmacht mit ihr einen Begründungsmangel im Sinne § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG unddie Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, jeweils inder Fassung des 2. PatGÄndG vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geltend. DieRechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die gerügten Mängel liegen nichtvor.1. a) Allerdings entfällt der Mangel fehlender Begründung im Sinne desGesetzes nicht schon deshalb, weil die angefochtene Entscheidung überhauptmit Gründen versehen ist. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht,kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Begründungsmangel in diesemSinne bei einer vorhandenen Begründung dann vorliegen, wenn diese unver-ständlich, widersprüchlich oder verworren ist (st. Rspr. u.a. BGHZ 39, 333 - 5 -- Warmpressen; Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159- Crackkatalysator II; Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 755 -Informationssignal), so daß sich in Wirklichkeit nicht mehr erkennen läßt, wel-che Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Das Gleiche gilt,wenn die Gründe inhaltslos bzw. auf eine Wiederholung des Gesetzestextesbeschränkt sind (vgl. Sen.Beschl. v. 3.12.1991 aaO). Derartige Mängel machtdie Rechtsbeschwerde indessen hier ohne Erfolg geltend.b) Das Beschwerdegericht hat der mit Haupt- und Hilfsantrag bezeich-neten Lehre des Patentanspruchs 1 die Patentfähigkeit deshalb abgesprochen,weil sie in Merkmal 1.7 nach Hauptantrag sowie in den Merkmalen 1.6 und 1.7nach Hilfsantrag über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hin-ausgehe. Es hat die Offenbarung dieser Merkmale anhand der einzigenTextstelle der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (Seite 4 unten/5 oben)verneint, weil dieser Textstelle eine dem Durchschnittsfachmann - einen Fach-hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Hochfrequenztechnik mit mehrjährigerBerufserfahrung in der Entwicklung der Chipkarten - verständliche technischeAussage nicht entnommen werden könne. Eine "laterale" Vergrößerung derAnschlußflächen bzw. Pads bedeute für sich gesehen eine Zunahme der seitli-chen Ausdehnung dieser in der Ebene der Oberfläche des Halbleiterchips lie-genden Flächen. Hierzu im Widerspruch bekomme der Begriff "lateral" jedochdurch die weiteren Informationen in dem genannten Satz eine räumliche Kom-ponente; denn die laterale Vergrößerung solle gewissermaßen aufgrund derhöckerförmigen Anschlußelemente in Richtung parallel zur Oberfläche desHalbleiterchips erfolgen. Auch eine ergänzende Betrachtung der Figur 1 bringekeine Klärung; denn dort seien die in der Oberfläche 3 befindlichen Anschluß-flächen 4 mindestens von gleicher Größe wie die zugeordneten Flächen derhöckerförmigen Anschlußelemente 5. Der Fachmann könne somit auch aus - 6 -dieser Figur und der zugehörigen Beschreibung nicht ersehen, daß von denhöckerförmigen Anschlußelementen ein irgendwie gearteter Vergrößerungsef-fekt auf die Anschlußflächen bzw. Pads ausgeübt werde. Demzufolge könneweder die in Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag angegebenereale Vergrößerung der Anschlußflächen bzw. Pads noch die diesbezüglicheWirkung, wie sie in den Merkmalen 1.6 und 1.7 des Hilfsantrags zum Ausdruckkomme, den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entnommen werden. DerWiderruf umfasse auch das Patent im Umfang des Verfahrensanspruchs 9 nachHauptantrag.c) Daß - wie die Rechtsbeschwerde behauptet - Merkmal 1.7 wörtlichbzw. jedenfalls inhaltlich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ent-nommen sei, stellt das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen genü-genden Begründung nicht in Frage. Auch insoweit wird die angefochtene Ent-scheidung nachvollziehbar von den Feststellungen des Beschwerdegerichtsgetragen, die ursprüngliche Beschreibung sei für den Durchschnittsfachmannnicht verständlich gewesen, weil deren technische Aussagen widersprüchlichseien. Dies hat das Beschwerdegericht im einzelnen dargelegt. Bei diesemfestgestellten Verständnis des Fachmanns handelt es sich zudem um eine tat-richterliche Würdigung, die den erkennenden Senat im Rechtsbeschwerdever-fahren bindet (Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016- Verglasungsdichtung).d) Die Rechtsbeschwerde macht des weiteren geltend, die Entscheidungdes Beschwerdegerichts sei auch sachlich unrichtig; die Einsprechende habeselbst vorgetragen, aus der Textstelle in der Beschreibung sei lediglich zu ent-nehmen, daß die höckerförmige Ausbildung der Anschlußelemente zu einerlateralen Verbreitung führe, während keine Angabe gemacht werde, daß bereits - 7 -die Grundfläche vergrößert ausgebildet sei. Eine laterale Ausweitung der An-schlußelemente ergebe nur für den Fall Sinn, daß die Ausbreitung an der Stellewirksam werde, welche für die Kontaktierung mit dem Koppelelement vorgese-hen sei. Dies sei jedoch nicht die Grundfläche. Deshalb habe die Patentinhabe-rin das Merkmal 1.7 entsprechend abgeändert.Auch hiermit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Beanstan-dungen betreffen im Ergebnis die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Ent-scheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nichtzu prüfen ist.2. Soweit die Rechtsbeschwerde Versagung des rechtlichen Gehörs rügt(§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG), hat sie auch damit keinen Erfolg. Der Rechtsbe-schwerdegrund dient der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewäh-rung rechtlichen Gehörs, nicht aber der Überprüfung der Richtigkeit einer Ent-scheidung (Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 100 Rdn. 53). Ein Verstoß gegenArt. 103 Abs. 1 GG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tat-sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnisgenommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG,Beschl. v. 25.4.2001 - 1 BvR 2139/99, NJW-RR 2002, 68, 69 m.w.N.; BVerfG,Beschl. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 146 m.w.N.). Das isthier nicht der Fall. Die Frage der Auslegung des Merkmals 1.7 des Patentan-spruchs 1 im Hauptantrag und entsprechend im Hilfsantrag sowie das entspre-chende Merkmal in dem Verfahrensanspruch 9 des Streitpatents waren bereitsim Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt streitig.Die Rechtsbeschwerdeführerin und die Einsprechende haben dazu im einzel-nen vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende ihr Rechts- - 8 -mittel nicht begründet, so daß die Rechtsbeschwerdeführerin davon ausgehenkonnte und mußte, daß die Einsprechende ihren Antrag auf vollen Widerruf desPatents auf die bisher vorgetragenen Gründe stützte. Das Bundespatentgerichthat der Patentinhaberin hinreichende Gelegenheit zur Äußerung gewährt, ohnedaß diese schriftsätzlich hiervon Gebrauch gemacht hat. Ausweislich des Pro-tokolls hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar2002 den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen und die Sach- undRechtslage mit den Beteiligten erörtert, die das Wort erhielten, um ihre Anträgezu stellen und zu begründen. Die Rechtsbeschwerde hat die Richtigkeit desProtokolls nicht in Abrede gestellt.III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-halten. - 9 -Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 109 PatG, 97 ZPO.MelullisRiBGH Prof. Dr. Jestaedt istScharenortsabwesend und deshalbverhindert zu unterschreiben.MelullisKeukenschrijverMühlens
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