BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZB 10/02 vom18. Februar 2003in der Kostensache - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 18. Februar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom16. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren beträgt 434,45 Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerdeist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagtendie Reisekosten ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erstattetverlangen.Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Zuziehungeines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechts-anwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder ver-klagte Partei im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentspre- - 3 -chender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002- VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 399 f. und vom 12. Dezember 2002- I ZB 29/02, Umdr. S. 5, 6).Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wennschon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daßein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erfor-derlich sein wird (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO S. 400).Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Beschwerdege-richt hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es für die Klägerin angesichtsder Besonderheiten des Falles kein Routinegeschäft gewesen ist, denBeklagten im Wege der Klage aus der von ihm übernommenen Bürg-schaft in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage war es auch ausSicht der Klägerin, einer über eine Rechtsabteilung verfügenden Bank, - 4 -ohne weiteres denkbar, daß eine sachgerechte und ihre Interessen voll-ständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechung tatsächli-cher oder rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten erforder-lich machen würde.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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