BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 10/03 vom17. Juli 2003in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja InsVV § 11; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zu-stimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei dergesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen gene-rellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des end-gültigen Verwalters (Ergänzung zum Senatsbeschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02,z.V.b.).BGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03 - LG Oldenburg AG Oldenburg - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 17. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichtersder 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdefüh-rers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf2.676,70 nrGründe: I.Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom5. Dezember 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung einesallgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt.Der Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit 14 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfah-ren wurde am 1. Februar 2002 eröffnet. - 3 -Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung in Höhe von9.948,45 Euro festzusetzen; dies entspricht 35 % der Regelvergütung einesInsolvenzverwalters. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.271,75 Eurofestgesetzt und ist dabei von einem Bruchteil von 25 % der Regelvergütungeines Insolvenzverwalters ausgegangen. Die sofortige Beschwerde des An-tragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Be-gehren weiter.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthafte sowie ge-mäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Die Vorinstanzen haben auf ihre ständige Praxis verwiesen, wonachfür den vorläufigen Verwalter eine Nettovergütung in Höhe von 25 % der Ver-gütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werde. Demgegenüber macht dieRechtsbeschwerde darauf aufmerksam, daß für den vorläufigen Verwalter mitZustimmungsvorbehalt sowohl in der Rechtsprechung (OLG Dresden ZIP 2002,1365, 1366; LG Wiesbaden InVo 2000, 165; AG Potsdam DZWIR 2001, 259)als auch im Schrifttum (MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 12; Eick-mann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 Rn. 14) generell eine Erhöhung auf 35 %befürwortet werde.2. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Eine feste Regelvergütung für einebestimmte abstrakte Form der vorläufigen Verwaltung gibt es nicht. - 4 -Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV soll die - gesondert festzusetzende -Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einenangemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht über-schreiten. Nach Satz 3 sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit bei der Fest-setzung zu berücksichtigen. Damit sind die Vergütungsregeln für den Insol-venzverwalter im Rahmen der §§ 10, 11 Abs. 1 InsVV nicht schematisch, son-dern in einer den Besonderheiten angepaßten Weise auf den vorläufigen In-solvenzverwalter zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2000- IX ZB 105/00, ZIP 2001, 296, 300; v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002,1459, 1460). Der Senat hat es zwar im Ausgangspunkt für angemessen gehal-ten, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung des endgültigenInsolvenzverwalters zuzubilligen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB453/02, z.V.b.). Er hat es aber abgelehnt, Zuschläge entsprechend der mit derBestellung verliehenen typisierten Rechtsmacht vorzunehmen, und demgemäßeinen Regelsatz von 50 % der Vergütung des endgültigen Verwalters als Ver-gütung für den "starken" vorläufigen Verwalter verworfen (BGH, Beschl. v.24. Juni 2003). Auch für die Höhe der Vergütung des "schwachen" vorläufigenInsolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist entscheidend die konkreteArt und Weise, wie der vorläufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauchgemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muß im Ein-zelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergü-tung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl.v. 4. Juli 2002 aaO; ebenso OLG Braunschweig NZI 2000, 321; Haarmey-er/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 33, 53 ff). Je nach Art, Dauer undUmfang der Tätigkeit sind, bezogen auf den Ausgangssatz von 25 %, Zu- oderAbschläge in Betracht zu ziehen. - 5 -3. Den Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung hat das Be-schwerdegericht nicht in Frage gestellt. Es hat vielmehr die festgesetzte Ver-gütung für leistungsangemessen gehalten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden.Da der Antragsteller seinen Vergütungsantrag nicht - auch nicht hilfs-weise - auf die konkret von ihm entfalteten Tätigkeiten gestützt hat, sondern35 % als "Regelvergütung" hat durchsetzen wollen, fehlt es an hinreichendemVortrag dazu, wie aufwendig die vorläufige Verwaltung im vorliegenden Fallwar. Der Antragsteller hat lediglich geltend gemacht, sein Arbeits- und Verwal-tungsaufwand sei - auch gemessen an dem, was ein vorläufiger Insolvenzver-walter mit Zustimmungsvorbehalt üblicherweise leiste - überdurchschnittlichhoch gewesen. Es sei ein Betrieb mit 14 Mitarbeitern über einen Zeitraum vonfünf Monaten fortgeführt worden, so daß das Insolvenzverfahren habe eröffnetwerden können. Im Eröffnungsstatus seien Aktiva in Höhe von 147.500 Eurofestgestellt worden. Demgegenüber hat der Schuldner eingewandt, bei derVerwaltung der Arztpraxis seien hauptsächlich die Abrechnungen der ärztli-chen Leistungen mit der Privatrechnungsstelle und der kassenärztlichen Verei-nigung angefallen. Diese Abrechungen sowie die Buchhaltung hätten aus-schließlich er und das bei ihm angestellte Personal vorgenommen. Der An-tragsteller sei nur - 6 -bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs tätig geworden. Diese Aufgabe habeer "von seinem Schreibtisch aus" erledigen können. Dem ist der Antragstellerim wesentlichen nicht entgegengetreten.KirchhofGanterRaebelKayserBergmann
Full & Egal Universal Law Academy