BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/05 vom 11. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 270, 34 Abs. 2 Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung kann weder isoliert noch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Er366ffnungsbeschluss angefochten werden. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05 - LG W374rzburg AG W374rzburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 2. Dezember 2004 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Sie erkl344rte, es seien zwei langj344hrig als Insolvenzverwalter t344tige und auf dem Gebiet der Finanzierung von Unternehmen in der Krise er-fahrene Personen in die Gesch344ftsf374hrung berufen worden. Das Insolvenzge-richt beauftragte den weiteren Beteiligten zun344chst mit der Erstattung eines Gutachtens. Auf seine eigene Anregung hin wurde der weitere Beteiligte am 6. August 2004 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt und erm344chtigt, Mit- 1 - 3 - glieder der Gesch344ftsleitung von ihren Aufgaben zu entbinden und freizustellen. Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte der weitere Beteiligte den beiden neu bestellten Gesch344ftsf374hrern der Komplement344r-GmbH mit, er entbinde sie von ihren Aufgaben als Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin; sie d374rften deren Be-triebsgel344nde nur noch in Absprache mit ihm betreten. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenz-verwalter ernannt worden. Eigenverwaltung ist nicht angeordnet worden. Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Noch vor der Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde, am 22. November 2004, fand die erste Gl344ubigerversammlung statt. Die Gl344ubigerversammlung be-schloss, den Insolvenzverwalter beizubehalten. Die Anordnung der Eigenver-waltung beantragte sie nicht. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist so-dann mit der Begr374ndung als unzul344ssig verworfen worden, die Schuldnerin sei durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht beschwert; die Ablehnung der Eigenverwaltung sei nicht anfechtbar. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Anordnung der Eigenverwaltung erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits, wie der weitere Beteiligte meint, wegen Fehlens einer Prozessvollmacht des jetzigen Verfahrensbevollm344chtig-ten der Schuldnerin unzul344ssig. Das gilt auch dann, wenn Vollmacht nicht von dem Gesch344ftsf374hrer Dr. F. , sondern von den Gesch344ftsf374hrern Dr. N. und H. erteilt worden sein sollte. Deren Amt ist durch die Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11. August 2004 nicht be-endet worden. Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der weitere Beteiligte 3 - 4 - ist nicht erm344chtigt worden, Gesch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH der Schuldnerin abzuberufen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. August 2004 konnte sich nur auf Mitglieder der Gesch344ftsleitung der Schuldnerin be-ziehen. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schlie337t das Gesetz die Anfech-tung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzul344ssig. So liegt der Fall hier. 4 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Entscheidung 374ber den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht anfechtbar, weil das Insol-venzgericht zun344chst nur eine vorl344ufige Anordnung unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung der Gl344ubigerversammlung treffe. Stehe der Beschluss der Gl344ubigerversammlung fest, k366nne das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht mehr 374berpr374fen. Das Gesetz sehe eine solche Be-schwerde 374berdies nicht vor. Der Beschluss des Insolvenzgerichts sei nicht greifbar gesetzeswidrig gewesen. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 6 - 5 - a) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (247 6 InsO). Die Eigenver-waltung kann in dem Beschluss 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden (247 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung oder deren Ablehnung ist nicht vorgesehen. Die Verweisung auf "die allgemeinen Vorschriften" in 247 270 Abs. 1 Satz 2 InsO bezieht sich auf den Gang des Insol-venzverfahrens, nicht auf die Anfechtung der Entscheidung 374ber den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung. 7 b) Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Er366ffnungsbeschluss (247 34 Abs. 2 InsO) angefochten werden. 8 aa) Gem344337 247 34 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zur Anfechtung des Er366ff-nungsbeschlusses berechtigt. Im Rahmen der Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde k366nnte das Beschwerdegericht pr374fen, ob die Voraussetzungen des 247 270 Abs. 2 InsO vorlagen, die Eigenverwaltung also h344tte angeordnet werden m374ssen (so z.B. M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 34 Rn. 80; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 34 Rn. 22; Uhlenbruck, ZInsO 2003, S. 821 f; FK-InsO/Foltis, 4. Aufl. 247 270 Rn. 19; Jaeger/Schilken, InsO 247 34 Rn. 22; B344renz, EWiR 2003, S. 483 f). 9 bb) Die sofortige Beschwerde nach 247 34 Abs. 2 InsO ist jedoch gegen die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Die - unanfechtbare - Entschei-dung 374ber die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt zwar gleichzeitig mit der Entscheidung 374ber die Er366ffnung. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Ma337- 10 - 6 - nahmen in einem einheitlichen Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, 344ndert sich an den Rechtsschutzm366glichkeiten jedoch nichts (AG K366ln ZIP 2005, 1975; Pr374tting, NZI 2000, S. 145, 147; gegen eine Anfech-tung der Entscheidung 374ber die Eigenverwaltung z.B. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 34 Rn. 13; HK-InsO/Landfermann, aaO 247 270 Rn. 18; M374nchKomm-InsO/Wittig, 247 270 Rn. 118; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. 247 34 Rn. 12; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 6 Rn. 10k; Nerlich/R366mermann/-Riggert, InsO 247 270 Rn. 29; HambK-InsO/Schr366der, 247 34 Rn. 9; H344semeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 8.09 mit Fn. 36; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 87 Rn. 36; Vallender WM 1998, 2129, 2133; LG M366nchengladbach ZIP 2003, 728, 729). cc) Gegen diese L366sung wird zu Unrecht eingewandt, die Eigenverwal-tung stelle eine eigene Verfahrensart dar, so dass nicht zwischen der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens einerseits, der Entscheidung 374ber die Eigenverwaltung andererseits unterschieden werden d374rfe (Jaeger/Schilken, aaO). Der die Ei-genverwaltung beantragende Schuldner sei nur unter der Voraussetzung mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens einverstanden, dass er seine Verwal-tungs- und Verf374gungsbefugnis nicht an einen Insolvenzverwalter verliere; ge-schehe dies doch, m374sse er sich dagegen zur Wehr setzen k366nnen (Uhlen-bruck ZInsO 2003, 821, 822). 11 (1) Mit der Einf374hrung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz daf374r schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag m366glichst fr374h-zeitig stellt. Der Schuldner soll damit rechnen k366nnen, nicht v366llig aus der Ge-sch344ftsf374hrung verdr344ngt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Die Zulas-sung der sofortigen Beschwerde w374rde diesem Anliegen gerecht. Gleichwohl dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefrei- 12 - 7 - ung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gl344ubiger durch Verwertung des Verm366gens des Schuldners (247 1 Satz 1 InsO). Folgerichtig enthalten die Vorschriften 374ber die Eigenverwal-tung einen deutlichen Vorrang der Gl344ubigerautonomie vor den Einflussm366g-lichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443, S. 100). Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar nicht statt. Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet (247 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO); auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung aufgehoben, ohne dass eine Pr374fung der sonstigen Anordnungsvoraussetzun-gen zu erfolgen h344tte (247 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Umgekehrt kann der Schuldner die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gl344ubiger jedoch nicht erzwingen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - Zustimmung des antragstellenden Gl344ubigers voraus (247 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Beantragt die Gl344ubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachpr374fung zu entsprechen (247 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts ste-hen dem Schuldner nicht zu. (2) Die Eigenverwaltung ist deshalb auch keine eigene Form des Insol-venzverfahrens, die bei Vorliegen der Voraussetzung des 247 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO zwingend angeordnet werden m374sste. Ist entweder der Schuldner oder aber die Gl344ubigerversammlung nicht einverstanden, findet zwar das Insol-venzverfahren, nicht aber die Eigenverwaltung statt. In diesem Punkt unter-scheidet sich die Anordnung der Eigenverwaltung auch von der Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens als Regel- oder als Verbraucherin-solvenzverfahren. Die Tatbestandsvoraussetzungen des 247 304 InsO sind vom Insolvenzgericht zu pr374fen. Sind sie erf374llt, ist das Verfahren als Verbraucherin-solvenzverfahren zu er366ffnen, anderenfalls als Regelinsolvenzverfahren. Es 13 - 8 - bleibt bei der einmal festgestellten Verfahrensart. Ob die Eigenverwaltung an-geordnet wird, h344ngt demgegen374ber zun344chst vom Vorliegen eines Antrags des Schuldners, gegebenenfalls auch von der Zustimmung des antragstellenden Gl344ubigers ab. Sie muss auf Antrag der ersten Gl344ubigerversammlung nach-tr344glich angeordnet oder auf Antrag des Schuldners oder der Gl344ubigerver-sammlung nachtr344glich aufgehoben werden, ohne dass der jeweilige Antrag auch nur zu begr374nden w344re. dd) Auch der Regelungszusammenhang aller die Eigenverwaltung betreffenden Vorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber die allgemeine Be-schwerdef344higkeit von Entscheidungen, welche die Anordnung oder die Ableh-nung der Eigenverwaltung betreffen, bewusst ausgeschlossen hat. 14 (1) Eine Pr374fung der Voraussetzungen f374r die Anordnung der Eigenver-waltung durch das Insolvenzgericht sieht die Insolvenzordnung 374berhaupt nur in zwei F344llen vor: bei der Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Verfahrens mit oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung (247 270 Abs. 2 InsO) sowie dann, wenn ein einzelner Gl344ubiger nachtr344glich geltend macht, es sei den Umst344n-den nach nicht mehr zu erwarten, dass die Anordnung nicht zu einer Verz366ge-rung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen f374r die Gl344ubiger f374hren werde (247 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nur im letztgenannten Fall er366ffnet die Insol-venzordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (247 272 Abs. 2 Satz 3 InsO). Die sofortige Beschwerde findet also statt, wenn ein einzelner Gl344ubiger die Aufhebung der Eigenverwaltung erreichen will oder schon bewirkt hat. 15 (2) Die endg374ltige Entscheidung dar374ber, ob dem Schuldner die Verwal-tungs- und Verf374gungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, hat der Gesetzgeber jedoch nicht dem Insolvenzgericht, sondern der Gl344ubigerver- 16 - 9 - sammlung 374bertragen. Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs ent-scheidet das Insolvenzgericht nur "vorl344ufig" 374ber den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Lehnt es die Anordnung der Eigenverwaltung ab, kann die erste Gl344ubigerversammlung die Eigenverwal-tung mit f374r das Insolvenzgericht bindender Wirkung beantragen (247 271 InsO). Damit wird den Interessen des Schuldners hinreichend Rechnung getragen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 34 Rn. 13). Die Aufhebung einer vom Insolvenz-gericht angeordneten Eigenverwaltung kann die Gl344ubigerversammlung jeder-zeit bewirken (247 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO). (3) F374r eine sofortige Beschwerde des Schuldners ist daneben kein Raum. Es mag zwar sein, dass die Entscheidung der ersten Gl344ubigerver-sammlung f374r eine Sanierung des Schuldnerunternehmens regelm344337ig schon zu sp344t kommt (FK-InsO/Foltis, aaO 247 270 Rn. 19; Uhlenbruck ZInsO 2003, 821 f). Das gilt jedoch erst recht f374r ein Rechtsmittelverfahren. Die erste Gl344u-bigerversammlung soll nicht sp344ter als sechs Wochen nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und darf nicht sp344ter als drei Monate nach diesem Zeit-punkt stattfinden (247 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Innerhalb von sechs Wochen nach der Er366ffnung ist unter Ber374cksichtigung des Abhilfeverfahrens (247 572 Abs. 1 ZPO), des rechtlichen Geh366rs der Verfahrensbeteiligten (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Amtsermittlungsgrundsatzes (247 5 InsO) schwerlich eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erreichen, keinesfalls aber eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Auch die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte 17 - 10 - st374nden 374berdies einem Aufhebungsantrag der Gl344ubigerversammlung (oder des Schuldners selbst) nicht entgegen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 1 IN 377/04 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 T 2459/04 -
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