BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/06 vom 22. M344rz 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des beteiligten Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 397.757,34 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 14. Januar 2005 er-366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Er hat im Juli 2005 einen Insolvenzplan vorgelegt. In dem darstellenden Teil wird ausgef374hrt, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Schuldners aufgrund der in den Jahren 2003 und 2004 von ihm abgegebenen Offenbarungsversicherungen bekannt seien. Im Hinblick auf die von einem Dritten gegebene Zusage, einen Gesamt-betrag von 1,9129 v. H. der ungesicherten Verbindlichkeiten zur Verf374gung zu stellen, werde den Gl344ubigern zur Abgeltung dieser Forderungen diese Quote angeboten. Der Betrag sei bereits treuh344nderisch mit der Weisung hinterlegt, 1 - 3 - die notwendigen Auszahlungen bei Zustandekommen des Plans vorzunehmen. Auf eine Gruppenbildung werde verzichtet; Sicherungsrechte blieben unange-tastet. Durch die Quote erhielten die Gl344ubiger mehr, als ihnen bei Nichtan-nahme des Plans zufl366sse. Bei einer Verfahrensdauer von sechs Jahren und einer freien Masse von gesch344tzten 90.300 200 erg344be sich eine Quote von nur 0,11012 v. H., die zudem erst in mehreren Jahren gezahlt w374rde. Der gestal-tende Teil des Plans sieht einen Verzicht der Gl344ubiger auf s344mtliche Forde-rungen und im Gegenzug eine Quote von 1,9129 v. H. auf alle festgestellten oder noch feststellbaren nicht nachrangigen Forderungen vor, soweit diese nicht werthaltig gesichert sind. In dem besonderen Pr374fungstermin vom 18. August 2005 hat der Insol-venzverwalter die Forderung des zu 1 beteiligten Gl344ubigers (fortan: nur Gl344u-biger) unter laufender Nummer 33 der Tabelle nachtr344glich in H366he von insge-samt 10.387.772,16 200 als Hauptforderung aus Darlehen sowie Zinsen und Kos-ten anerkannt und darauf hingewiesen, dass der Gl344ubiger die Hauptforderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung geltend mache. Weitere 482.977,29 200 Zinsen hat der Insolvenzverwalter bestritten. 2 Nach Er366rterung des Plans vor dem Insolvenzgericht haben die anwe-senden Gl344ubiger dar374ber abgestimmt. Die Verfahrensbevollm344chtigte des Gl344ubigers hat beantragt, "die Best344tigung des Insolvenzplans zu versagen gem344337 247 251 InsO". Zur Begr374ndung hat sie zu Protokoll gegeben, dass dem Gl344ubiger bei Annahme des Insolvenzplans die M366glichkeit abgeschnitten wer-de, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wegen der Forderung aus vors344tz-lich begangener unerlaubter Handlung zu vollstrecken. Dies hat der Gl344ubiger mit Schriftsatz vom 22. August 2005 n344her ausgef374hrt. In dem am 25. August 2005 fortgesetzten Abstimmungstermin hat das Insolvenzgericht festgestellt, 3 - 4 - dass die f374r die Annahme erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten zustan-de gekommen sind und der Schuldner dem Plan nicht widersprochen hat. Mit Beschluss vom selben Tage hat es - unter Zur374ckweisung des Versagungsan-trags des Gl344ubigers - den Plan best344tigt. Gegen die Best344tigung hat der Gl344u-biger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gl344ubiger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundes-gerichtshof nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Danach hat die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. In Bezug auf den in 247 251 InsO verankerten Minderheitenschutz stellt sich keine grunds344tzliche Rechtsfrage. 5 a) Das Landgericht meint, der Antrag des Gl344ubigers, die Best344tigung des Insolvenzplans zu versagen, sei bereits unzul344ssig, weil dieser es vers344umt habe, seinen Widerspruch sp344testens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Gesch344ftsstelle zu erkl344ren (vgl. 247 251 Abs. 1 Nr.1 InsO). 6 - 5 - aa) Nach der Sitzungsniederschrift vom 18. August 2005 sei, so das Be-schwerdegericht, ausdr374cklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor-den. Der Gl344ubiger habe keinen Widerspruch erkl344rt. Dies sei selbst dann uner-l344sslich, wenn der Gl344ubiger - wie hier - zuvor gegen den Plan votiert habe. Die Unterscheidung zwischen dem Widerspruch und dem Antrag gem344337 247 251 In-sO ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift; der Widerspruch sei danach zwingende Tatbestandsvoraussetzung. Demgegen374ber h344lt die Rechtsbe-schwerde einen ausdr374cklich erkl344rten Widerspruch in der Form des 247 251 Abs. 1 Nr.1 InsO f374r entbehrlich, wenn der Gl344ubiger den Antrag, die Best344ti-gung des Insolvenzplans zu versagen, bereits im Abstimmungstermin gestellt hat. 7 bb) F374r die von der Rechtsbeschwerde vertretene einschr344nkende Aus-legung des Wortlauts des 247 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO sprechen Sinn und Zweck des Widerspruchserfordernisses. Es soll der Rechtssicherheit dienen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 211 unter Bezugnahme auf S. 210). Der erforderliche Wi-derspruch "sp344testens im Abstimmungstermin" entspricht der f374r den Schuldner geltenden Regelung des 247 247 Abs. 1 InsO. Danach gilt dessen Zustimmung als erteilt, wenn er dem Plan nicht sp344testens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Gesch344ftsstelle widerspricht. Durch das Zusammenspiel beider Vorschriften ist sichergestellt, dass bei Schluss des Abstimmungstermins f374r den Schuldner und f374r die Gl344ubiger gleicherma337en Klarheit geschaffen ist, ob der Insolvenzplan am Widerspruch eines der Beteiligten scheitern kann. Die Erkl344rungspflicht verhindert zugleich eine unn366tige Verz366gerung des Verfah-rens. Denn der Versagungsantrag des Gl344ubigers, f374r den keine Frist vorgese-hen ist, kann gestellt werden, bis die Best344tigung des Plans rechtskr344ftig ge-worden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 212; M374nchKomm-InsO/Sinz, 247 251 Rn. 6). 334berraschend gestellte Versagungsantr344ge ohne vorherigen Wider- 8 - 6 - spruch w374rden gegebenenfalls die Anberaumung eines neuen Pr374fungstermins erfordern. Die dadurch bedingte Verz366gerung des Verfahrensablaufs - wie hier - kann nicht eintreten, wenn der Gl344ubiger den Versagungsantrag schon im Ter-min stellt und begr374ndet. Dementsprechend hat der Senat in einem 344hnlich ge-lagerten Fall die formelle Beschwer des Rechtsmittelf374hrers, die vorausgesetzt h344tte, dass er dem Plan vor seiner Best344tigung widersprochen hat, nicht f374r er-forderlich gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZIP 2005, 1648, 1649). b) Die Rechtsfrage wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Beschwerdegericht, ohne Grundsatzfragen zu ber374hren und ohne Divergenz eine Schlechterstellung des Gl344ubigers (247 251 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 InsO) nicht als glaubhaft angesehen hat. 9 aa) Es ist schon nicht glaubhaft, dass die von dem Rechtsbeschwerde-f374hrer angemeldete Forderung aus einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung herr374hrt. 10 (1) Der zugrunde liegende Pr374fungsma337stab ist hinreichend klar. Er er-gibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Best344tigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gl344ubigers wahrscheinlicher ist als die Nicht-schlechterstellung. Nach 247 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag des Gl344ubigers nur zul344ssig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht ist. Da eine Schlech-terstellung durch den Insolvenzplan im Streitfall nur vorstellbar ist, wenn eine Restschuldbefreiung die Forderung des Gl344ubigers nicht ergriffe, muss - neben anderen Voraussetzungen - die behauptete Vorsatztat in diesem Sinne wahr-scheinlich sein. 11 - 7 - (2) Der Gl344ubiger hat den von ihm behaupteten Eingehungsbetrug nicht glaubhaft gemacht. Er hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das an ihn gerichtete Schreiben des Schuldners vom 29. Januar/13. Februar 2003 bezogen. Der Schuldner hat zu diesem "Gest344ndnis" unter Beweisantritt vorge-tragen, dass die darin enthaltenen Angaben, die sachlich nicht zutr344fen, ihm von der vorinstanzlichen Verfahrensbevollm344chtigten des Gl344ubigers unter An-drohung der Verhaftung und einer seine Existenz vernichtenden bundesweiten Pressekampagne w366rtlich in die Feder diktiert worden seien. Dies ergebe sich auch aus der ungelenken Schrift und den Streichungen im Text. Um dies aufzu-kl344ren, w344ren aufwendige Ermittlungen durch das Insolvenzgericht n366tig, die erst angezeigt sind, wenn der Antrag zul344ssig ist. Das Schreiben ist deshalb kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung. 12 bb) Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, dass die Schlech-terstellung des Gl344ubigers im Hinblick auf 247 227 Abs. 1 InsO selbst dann nicht wahrscheinlich sei, wenn hinsichtlich seiner Forderung keine Restschuldbefrei-ung eintr344te. Auch in diesem Punkt ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdege-richts nicht angezeigt. 13 (1) 334ber die Verweisungsnorm des 247 4 InsO richtet sich die Form der Glaubhaftmachung nach 247 294 ZPO. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist im Rah-men der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft. 14 (2) Die R374ge der Rechtsbeschwerde, es stelle einen Geh366rsversto337 dar, wenn das Beschwerdegericht hinsichtlich der Ermittlung des hypothetischen Pf344ndungsfreibetrages des Schuldners von dessen - bestrittenen - Angaben ausgehe und sich 374ber den Antrag des Gl344ubigers, ein Sachverst344ndigengut- 15 - 8 - achten einzuholen, hinwegsetze, trifft angesichts der vorgenannten verfahrens-rechtlichen Besonderheiten nicht zu. Aus der von der Rechtsbeschwerde ange-f374hrten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400 f) ergibt sich nichts anderes. Die dort behan-delten Substantiierungspflichten betreffen das ordentliche Klageverfahren und beziehen sich nicht auf die hier erforderliche Glaubhaftmachung durch pr344sente Beweismittel. Es ergibt sich auch nicht von selbst, dass der Gl344ubiger nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode seine Forderung im Vollstreckungswege in h366herem Ma337e durchsetzen kann als nach dem Insolvenzplan. 16 2. Das Beschwerdegericht meint, es lasse sich nicht feststellen, dass eine unlautere Verhaltensweise des Schuldners f374r die Annahme des Insol-venzplans im Sinne des 247 250 Nr. 2 InsO urs344chlich gewesen sei. Die Nichtan-gabe einer etwaigen Kontoverbindung in den eidesstattlichen Versicherungen von Mai 2003 und Juli 2004 habe keine Planrelevanz im Sinne des 247 250 Nr. 2 InsO erlangt. Entscheidend sei die Verm366genslage des Schuldners im August 2005 gewesen. Diese im Wesentlichen tatrichterliche W374rdigung bedarf eben-falls keiner Nachpr374fung durch den Bundesgerichtshof. 17 a) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Geh366rsversto337 darin, dass die Be-schwerdekammer den Vortrag des Gl344ubigers zu weiteren Kontoverbindungen des Schuldners, die in den im Insolvenzplan erw344hnten Verm366gensverzeichnis-sen nicht aufgef374hrt seien, als unerheblich gewertet hat. Hierbei handelt es sich um jeweils bei der C. gef374hrte Konten des Schuldners Nr. sowie der E . 18 - 9 - Ein Geh366rsversto337, der die Entscheidung des Landgerichts beeinflusst haben k366nnte, ist nach der Begr374ndung der Rechtsbeschwerde insoweit nicht erkennbar. 19 aa) In der am 9. Juli 2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung wird das Konto des Schuldners angegeben. Ein unredliches Verhalten, das die Gl344ubiger insoweit beeinflusst haben k366nnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. 20 bb) Hinsichtlich der Konten der E. hatte der Schuldner mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 vorgetragen, dass die in den eidesstaatlichen Versicherungen vermisste Kontoverbindung zuletzt Anfang 2004 einen Sollsal-do von 4.636,33 200 ausgewiesen habe. Der Insolvenzverwalter hat hierzu ausge-f374hrt, auf Nachfrage habe ihm keiner der Beteiligten darlegen k366nnen, dass die nicht angef374hrten Konten Guthaben aufgewiesen h344tten. Das Beschwerdege-richt, dem die Ermittlungsakten, auf die sich der Gl344ubiger insoweit bezogen hat, vorlagen, hat bei dieser Sachlage der Nichterw344hnung der Konten der E. rechtsfehlerfrei nicht das Gewicht beigemessen, welches den Schluss auf eine unlautere Herbeif374hrung der Annahme des Plans rechtfertigte. Sich aufdr344ngende - weiterf374hrende - Erkenntnism366glichkeiten, die das Gericht zu Lasten des Gl344ubigers 374bergangen haben k366nnte, zeigt die Rechtsbe-schwerde nicht auf. 21 b) Sie beanstandet hierzu weiter, der vom Beschwerdegericht verlangte Nachweis, dass die Verheimlichung von Verm366gensgegenst344nden durch den Schuldner kausal f374r die Zustimmung der Gl344ubiger geworden sei, k366nne prak-tisch nicht gef374hrt werden. Es h344tte deshalb allenfalls darauf abgestellt werden d374rfen, ob die Verheimlichung objektiv von einem solchen Gewicht gewesen 22 - 10 - sei, dass die Gl344ubiger dem Plan im Falle ihrer Kenntnis nicht zugestimmt h344t-ten. Diese Rechtsfrage stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat dem Vor-trag des Gl344ubigers in Verbindung mit den Ermittlungsakten und den Ergebnis-sen der Pr374fungstermine keine gewichtigen Anhaltspunkte f374r ein unlauteres Verhalten entnehmen k366nnen. Dies verantwortet der Tatrichter und gibt keine Veranlassung zu grunds344tzlichen Rechtsausf374hrungen durch das Rechtsbe-schwerdegericht. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung 23 - 11 - des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 107 IN 5647/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2006 - 86 T 446/05 -
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