BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 10/07 vom 25. April 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB 247 1379 Abs. 1 Zur H366he der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - OLG M374nchen AG M374nchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen vom 2. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 500 200 Gr374nde: Die Parteien streiten im Scheidungsverbund unter anderem um den Zu-gewinnausgleich. 1 Durch Teilurteil des Amtsgerichts vom 3. November 2006 wurde der An-tragsteller unter Abweisung des weiter gehenden Auskunftsantrags verurteilt, 2 "1. 205 der Antragsgegnerin ein vollst344ndiges und nach Aktiva und Passi-va geordnetes Endverm366gensverzeichnis per 21.04.2004 vorzulegen und hierbei insbesondere die Fa. R. D. GmbH betref-fend a. die Bankkontost344nde, einzeln aufgef374hrt und nach Aktiva und Pas-siva geordnet, b. die H366he der Forderungsbest344nde, c. die H366he der Verbindlichkeitsst344nde aus Lieferungen und Leistun-gen und der Bank gegen374ber, - 3 - d. die Anlagepositionen betreffend h366herwertige Wirtschaftsg374ter des Anlageverm366gens, soweit sie nicht im Jahresabschluss 2003 ent-halten sind, zu verauskunften." 3 Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begr374ndet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer des Antragstel-lers mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 auf 500 200 festgesetzt. Die Gegen-vorstellung des Antragstellers hat es mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 zur374ckgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzul344ssig verworfen, weil seine Be-schwer 600 200 nicht 374bersteige (247 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zul344ssig, weil es an einem Zulassungs-grund nach 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragstel-lers ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten. 4 1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist zun344chst in F344llen der Divergenz gegeben, wenn also die anzufech-tende Entscheidung von der Entscheidung eines h366her- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in die-sem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und diesel- 5 - 4 - be Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin ei-nen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung auf-gestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f.). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert darzulegen vermocht (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig (BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948). 2. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zul344ssig, wenn einem Ge-richt bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer ertr344gliche Unterschiede in der Recht-sprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine h366chstrichterli-che Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Vor-aussetzungen sind also nicht schon dann erf374llt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der h366chstrichterlichen Rechtsprechung, feh-lerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gef344hrdender Rechtsfeh-ler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder An-wendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforde-rungen versto337en hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Auspr344gung als Willk374rverbot (Artikel 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdef374hrers - insbesondere des An- 6 - 5 - spruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Artikel 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall: 7 a) Das Berufungsgericht ist von der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ausgegangen, wonach f374r die Bemessung des Wertes des Be-schwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelf374hrers ma337gebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht ge-gebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Se-natsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson k366nnen nur ber374cksichtigt werden, wenn sie zwangsl344ufig entste-hen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftsertei-lung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats verst366337t die angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegen das Willk374rverbot. 8 Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Verpflichtung des Antragstel-lers aus dem angefochtenen Urteil ausgegangen und hat ber374cksichtigt, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Ausk374nfte nach Ziffer 1 a) und 1 d) des Teilurteils, n344mlich die Mitteilung der Aktiva und Passiva der Bankkon-tost344nde sowie der im Jahresabschluss 2003 nicht enthaltenen h366herwertigen Wirtschaftsg374ter, keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Dagegen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht. 9 - 6 - Daneben schuldet der Antragsteller nach dem Inhalt des angefochtenen Teilurteils lediglich Aufstellungen der Forderungsbest344nde der R. D. GmbH und deren Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie der Bank gegen374ber, jeweils zum Stichtag am 21. April 2004. Insoweit hat das Berufungsgericht ber374cksichtigt, dass bereits ein Verm366gensverzeichnis zum 31. Dezember 2003 vorliegt und der Antragsteller deswegen lediglich die Ent-wicklung seit diesem Zeitpunkt ber374cksichtigen muss. Hinzu kommt, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Best344nde von Forderungen und Verbindlichkeiten im Rahmen der Buchhaltung regelm344337ig zum Monatsende ermittelt werden. Um die geschuldete Auskunft zum Stichtag erteilen zu k366n-nen, muss der Antragsteller deswegen lediglich die Entwicklung von Ende M344rz bis Ende April 2004 374berpr374fen und diese dem Stichtag zuordnen. Mehr schul-det der Antragsteller auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage von einem Aufwand an Zeit und Kosten in H366he von insgesamt 500 200 ausgegangen ist, liegt darin weder ein Versto337 gegen die Rechtsprechung des Senats noch gegen das Willk374rverbot. 10 c) Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag des Antragstellers zur H366-he der von ihm behaupteten Beschwer nicht 374bergangen. Es hat insbesondere zu dem diesbez374glichen Inhalt der Berufungsbegr374ndung, der Gegenvorstel-lung gegen die Wertfestsetzung mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 und da-mit inhaltlich auch zu den Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 27. Dezem-ber 2006 Stellung genommen. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbe-schwerde geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Antragstel-ler f374r seine nach Ziffer 1 b) und c) des Teilurteils geschuldete Auskunft auf die fortlaufende Buchf374hrung zur374ckgreifen kann und deswegen die zus344tzlich ge-schuldete Stichtagsauskunft lediglich einen Aufwand von maximal vier Stunden verursacht. 11 - 7 - Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Stellungnahmen seines Steuerberaters der Auffassung ist, dass eine genaue Abgrenzung der Forde-rungen und Verbindlichkeiten zum Stichtag am 21. April 2004 nicht mehr rekon-struierbar und somit unm366glich sei, w374rde dies den Wert der Beschwer auch nicht erh366hen. Er muss n344mlich lediglich die den Forderungen und Verbindlich-keiten zugrunde liegenden Tatsachen zum Stichtag mitteilen. Eine rechtliche Bewertung, ob auf dieser Grundlage schon eine f374r den Zugewinnausgleich relevante Forderung entstanden ist, schuldet er hingegen nicht. 12 Weil das Beschwerdegericht sich ausdr374cklich mit den Einwendungen des Antragstellers gegen den gesch344tzten Aufwand f374r die geschuldete Aus-kunft auseinandergesetzt hat, liegt jedenfalls kein Versto337 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r vor, der zu einer Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde f374h-ren k366nnte. 13 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 533 F 2925/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.01.2007 - 2 UF 1740/06 -
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