BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/07 vom 6. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 6. Oktober 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Rechtsbeschwerdef374hrers gegen den Se-natsbeschluss vom 10. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Beschwerdef374hrer zu tra-gen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 10. Juli 2008 den vom Rechtsbeschwerdef374hrer geltend gemachten Versto337 gegen seine Verfahrensgrundrechte in vollem Umfang darauf 374berpr374ft, ob sich hieraus ein Grund ergibt, nach dem die Rechtsbeschwerde zul344ssig ist. Er hat einen Zul344ssigkeitsgrund gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht als gegeben an-gesehen und seinem die Rechtsbeschwerde zur374ckweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begr374ndung beigef374gt. Von einer weiterrei- 1 - 3 - chenden Begr374ndung hat er in Anwendung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abge-sehen. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz be-gr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. An-sonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbe-schwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03). Entsprechendes gilt f374r die Geh366rsr374ge ge-gen eine Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 12. Janu-ar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408). Nach der Begr374ndung des Justiz-modernisierungsgesetzes, mit dem 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO in die Zivilpro-zessordnung eingef374gt worden ist, hat der Gesetzgeber die Vorschrift dem 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 15/3482 S. 19 f). Der Gesetzgeber hat bewusst die Anforderungen an die Begr374ndung von Rechts-beschwerdeentscheidungen abgesenkt. Eine Begr374ndung der Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde soll nur erforderlich sein, wenn aus ihr ein Ertrag f374r die Rechtssicherheit erw344chst. 2 - 4 - Die Anh366rungsr374ge wiederholt lediglich den Vortrag, der sich schon aus der Begr374ndung der Rechtsbeschwerde ergibt. Eine nochmalige Auseinander-setzung mit diesem Vorbringen, das der Senat schon in dem Beschluss vom 10. Juli 2008 beschieden hat, er374brigt sich. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 IN 636/02 - LG Augsburg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 7 T 4279/06 -
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