BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2006 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgl344ubigers voraus, son-dern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Versto337 gegen eine der in 247 295 2 - 3 - aufgef374hrten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger darzulegen und gem344337 247 294 ZPO glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 5; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn.7). Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht gestellt hat, bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Au337erdem hat der An-tragsteller nichts zu einer konkret messbaren Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger vorgetragen. Er kann nicht geltend machen, die r344umli-che Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Wohnort des Schuldners sei nicht hinreichend ber374cksichtigt worden. Diese hinderte ihn nicht an konkre-tem Vorbringen. Er h344tte sich etwa erkundigen k366nnen, ob der Schuldner sei-nen gegen374ber der Arbeitsverwaltung 374bernommenen Pflichten tats344chlich nachgekommen ist oder nicht. 3 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 IN 636/02 - LG Augsburg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 7 T 4279/06 -
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