BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 10/07 vom 22. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold am 22. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Be-schluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Februar 2007 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 194.736,95 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der G. e.G. (nachfolgend: Bank) Schadensersatz, weil ein Mit-arbeiter der Bank bei der Vermittlung einer Immobilienkapitalanlage ihn nicht 374ber die Grundwasserproblematik der Immobilie aufgekl344rt habe. Diese sei auch in dem Verkaufprospekt verschwiegen worden. Kurz vor dem auf den 19. April 2006 anberaumten Verhandlungstermin vor dem Landgericht hat der Kl344ger die Klage auch gegen die beiden Herausge- 1 - 3 - ber des Verkaufsprospekts gerichtet und einen Musterfeststellungsantrag nach 247 1 Abs. 1 KapMuG wegen verschiedener Rechtsfragen gestellt. 2 Das Landgericht hat das Verfahren gegen die beiden Prospekther-ausgeber abgetrennt, die Klage durch Urteil vom 19. April 2006 abgewie-sen und den Musterfeststellungsantrag mit Beschluss vom gleichen Tage nach 247 1 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG als unzul344ssig zur374ckgewiesen, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif sei. Der Kl344ger hat gegen das klageabweisende Urteil Berufung und gegen die Ablehnung des Musterfeststellungsantrages sofortige Be-schwerde eingelegt. Das Kammergericht (abgedruckt in ZIP 2007, 1679) hat die Beschwerde als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begr374ndet wor-den (247 577 Abs. 1 ZPO), aber nicht begr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entschei-dung im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Beschwerde sei unzul344ssig. Nach-dem das Verfahren f374r die erste Instanz durch Endurteil abgeschlossen sei, k366nne ein Musterfeststellungsverfahren nicht mehr durchgef374hrt werden, weil dieses nur im erstinstanzlichen Verfahren statthaft sei. Das 5 - 4 - Beschwerdegericht habe dabei nicht zu pr374fen, ob das Landgericht zu Recht eine Entscheidungsreife des Rechtsstreits angenommen habe, denn eine Aufhebung und Zur374ckverweisung komme in diesem Verfah-rensstadium nicht mehr in Betracht, da die Hauptsache bereits beim Be-rufungsgericht anh344ngig sei. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 6 Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgef374hrt hat, kann dahin-stehen, ob das Landgericht zu Recht eine Entscheidungsreife i.S. von 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG angenommen hat. Jedenfalls sind die Voraussetzungen f374r einen Musterfeststellungsantrag mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entfallen. 7 Ein Musterfeststellungsantrag kann gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur in einem erstinstanzlichen Verfahren gestellt werden. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzul344ssig, wenn er erst in der Berufungsinstanz gestellt wird. Wenn der Musterfeststellungs-antrag - wie hier - zwar im ersten Rechtszug gestellt wird, der Rechts-streit aber durch Einlegung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz an-h344ngig geworden ist, kann das erstinstanzliche Gericht mangels Anh344n-gigkeit eines Hauptsacheverfahrens bei ihm dar374ber nicht mehr ent-scheiden. Auch eine Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren kommt bei dieser Pro-zesslage nicht in Betracht. Denn auch daf374r gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anh344ngigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet werden kann (vgl. eingehend BGH, Beschl374sse vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07, WM 2008, 124 f., 8 - 5 - Tz. 8 ff.; II ZB 12/07, Umdruck S. 3 f., Tz. 6 f.; II ZB 17/07, Umdruck S. 4 ff., Tz. 8 ff. und II ZB 18/07, Umdruck S. 4 ff., Tz. 8 ff.). 9 Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde ein, der Kl344ger und Antragsteller eines Musterfeststellungsantrages sei der Zur374ckweisung bei gleichwertigem Erlass eines Endurteils in erster Instanz schutzlos ausgeliefert. Diese Konsequenz ist im Kapitalanleger-Musterverfahrens-gesetz angelegt. Sie belastet den Kl344ger nicht unmittelbar und entspricht au337erdem dem Gebot der Prozess366konomie. Erweist sich das klageab-weisende erstinstanzliche Urteil als zutreffend, steht fest, dass es auf die Vorlagefragen nicht ankommt. Wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur374ckverwiesen, kann der Kl344ger vor dem Landgericht erneut einen Antrag nach 247 1 KapMuG stellen. Wenn das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgibt, wird der Kl344-ger nicht belastet. Nur wenn es der Klage nur teilweise entspricht, kann - 6 - 374berhaupt eine vom Kl344ger im Kapitalanleger-Musterverfahren hinzu-nehmende Belastung gegeben sein (vgl. BGH, Beschl374sse vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07, WM 2008, 125, Tz. 10; II ZB 17/07, Um-druck S. 5 f., Tz. 10 und II ZB 18/07, Umdruck S. 5 f., Tz. 10). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 10 Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2006 - 21 O 235/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2007 - 4 Sch 1/06 KapMuG -
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