BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 10/10 vom 18. Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung 10 2008 032 908.8 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Polierendpunktbestimmung PatG § 35; PatV § 14 Abs. 1 a) Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristg e- rechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht und die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentl ich bestellten Übersetzer angefertigt ist. b) Die Beglaubigung der Übersetzung erfordert die jedenfalls sinngemäße E r- klärung, dass die Übersetzung nach dem besten Wissen des Beglaubige n- den eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Anme l- de unterlagen in die deutsche Sprache darstellt. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - X ZB 10/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richterin Mühlens so wie die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juri s- tischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 2 3 . Sep - tember 2010 wird auf Kosten der Präsidentin des Deu t schen Patent - und Markenamts zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 , -- EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Anmelderin hat am 1 2 . Juli 200 8 beim Deutschen Patent - und Markenamt eine Erfindung mit der Bezeichnung " M ethod and device fo r for e- casting/detecting polishing en d point and method and device f or monitoring real - time film thickness " ( Verfahren und Vorrichtung zur Vorherbesti m mung/ Detektierung des Polierendprodukts und Verfahren und Vorrichtung zur Au f- zeichnung der Fi lmdicke in Echtzeit) in engl i s cher Sprache zum Patent ang e- meldet. Zu der Anmeldung gehören 26 P a tentansprüche. Die Anspr ü che 1, 3, 9, 11, 12, 16 bis 18 und 20 bis 23 s ind n e bengeordnet, die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf diese rüc k bezogen. 1 - 3 - Am 1 0 . Okto ber 200 8 reichte die Anmelderin eine deutsche Übersetzung der Anmeldung nach . In dieser Übersetzung waren von Patentanspruch 13 nur die ersten drei , den Rückbezug angebenden, Zeilen enthalten, die Ansprüche 14 bis 26 fehlten vollständig. Mit am 17. November 2008 beim Deutschen P a- tent - und Markenamt eingegangenem Schriftsatz reichte die Anmelderin den fehlenden Teil der Übersetzung unter Hinweis darau f nach, dass die betreffe n- den Seiten der deutschen Übersetzung möglicherweise aufgrund technischer Fehler nicht zur Amtsakte gelangt sei en . Das Deutsche Patent - und Markenamt hat der Anmelderin mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 mitgeteilt, dass mangels vollständiger Überse t zung der Patentansprüche nach der Amtspraxis im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG die Anmeldung als nicht erfolgt gelte . Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 14. Januar 2009 geltend gemacht, dass die fehlenden Ansprüche in der frist g e recht eingereichten Übersetzung der Beschreibung der Patentanmeldung en t halten sei en , und gleichzeitig hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Übersetzung der englischsprachigen Anmeldeunterl a- gen bea n tragt. Das Deutsche Patent - und Markenamt (Prüfungsstelle 1 .5 5) hat den A n- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss vom 5 . März 2009 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde ei n gelegt . Im Beschwerdeverfahren ist die Präsidentin des Deutsc hen Patent - und Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Paten t- gerichts beigetreten. Das Patentgericht hat den Beschluss des Deutschen Patent - und Mark e n - amts aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Präs i- dentin des Deutschen Patent - und Markenamts die Aufhebung der angefocht e- 2 3 4 5 6 - 4 - nen Entscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde der Anmeld e rin. Die Anmelderin tritt dem Rechtsmittel entgegen. II. Das Patentgericht hat seine En t s cheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Anmelderin habe mit der am 1 0 . Oktober 200 8 eingereichten Überse t- zung den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG genügt. Dass die Übe r- setzung der Patentansprüche 1 3 bis 26 nicht innerhalb der Dreimonat sfrist nachgereicht worden sei, löse nicht die Rechtsfolge aus, dass die Anme l dung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG als nicht erfolgt gelte. Nach Sinn und Zweck des § 35 PatG sei es nicht gerechtfertigt, die Fälle fehlerhafter oder unvollstä n diger Übersetzunge n ausnahmslos dem Fall einer gänzlich fehlenden Überse t zung gleichzustellen. Grundsätzlich genüge auch eine fehlerhafte oder unvol l ständige Übersetzung dem Übersetzungse r fordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG. Mit der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG einzurei chenden Übersetzung solle in angeme s sener Frist eine deutschsprachige Arbeitsgrundlage für das weitere Verfahren und für die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderliche Herau s- gabe der Offenlegungsschrift zur Verfügung gestellt werden. Dieser Zweck w erde durch eine deutsche Übersetzung, die Fehler oder Auslassungen au f- weise, nic ht ernsthaft in Frage gestellt. So sei für den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung nicht die deutsche Übersetzung, sondern vielmehr der z u nächst eingereich te fremdsprachige Text maßgeblich. En t halte die deutsche Übersetzung inhaltliche Fehler, die dazu führten, dass der deutsche Text über den Offenbarungsgehalt des frem d sprachigen Textes hinausgehe, setze sich der Anmelder dem Risiko aus, dass seine Anmeldun g zurückgewiesen werde (§ 38 PatG) oder - s o fern hierauf ein Patent erteilt werden sollte, weil der Fehler im Erteilungsverfa h ren 7 8 9 10 - 5 - nicht zutage getreten sei - dass der Einspruchs - oder Nichtigkeitsgrund de s § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG gegeben sei. Rechtliche Vor teile könnten dem A n melder somit aus Übersetzungsfehlern nicht erwac h sen. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Offenl e- gungsschrift zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Existenz der Anme l- dung und das mögliche künftige Schutzrecht auf Grundlage der Übersetzung erstellt werde. Dritte, die auf die Richtigkeit der Offenbarung bzw. der Überse t- zung vertraut hätten, würden nicht geschädigt. Fehlerhafte Übersetzungen hä t- ten allenfalls nachteilige Folgen für den Anmelder selbst , weil sie sich negativ auf einen Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG auswirken oder umgekehrt wettbewerbsrechtliche Abwehr - und Schadensersatzansprüche Dritter gege n- über dem Anmelder auslösen könnten. Der Bundesgerichtshof habe für den vergleichbaren Fall der fehlerhaften Übersetzung einer europäischen Patentschrift entschieden, dass die gesetzl i- chen Wirkungen des Patents für die Bundesrepublik Deutschland auch dann einträten, wenn die vom Patentinhaber fristgerecht eingereichte Übersetzung des nicht in deutscher Sprach e veröffentlichten europäischen Patents Ausla s- sungen aufweise (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09, GRUR 2010, 708 Rn. 14 Nabenschaltung II). Die hierfür maßgeblichen Erwägungen seien auf den Fall einer unzureichenden Übersetzu ng einer nationalen Patentanme l- dung übertragbar. III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen E r folg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Präsidentin des Deutschen P a- tent - und Markenamts ist gemäß §§ 77 Satz 2, 101 Abs. 1 PatG zur Einlegung der Re chtsb e schwerde befugt. Es genügt, dass sie die Interessen wahrnimmt, die ihre Beteiligung am Verfahren veranlasst haben (BGH, Beschluss vom 11 12 13 14 - 6 - 3. November 1988 X ZB 12/86, BGHZ 105, 381, 382 Verschlussvo r richtung für Gießpfannen ; Beschluss vom 10. Juli 19 86 X ZB 29/84, GRUR 1986, 877 Kraftfahrzeu g getriebe). 2. D as Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass die Recht s- folge nach § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG nicht eingetreten ist. a) Die Rechtsbeschwerde kann insoweit nicht mit Erfolg geltend m a- chen, dass eine Übersetzung, die Auslassungen in der Beschreibung der Erfi n- dung oder bei den Patentansprüchen aufweise, schon begrifflich keine Überse t- zung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG darstelle. Dies lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Reg e lung entnehmen. Vielmehr liegt der Regelung des § 35 PatG gerade die Erkenntnis zugrunde, dass Übe r- setzungen regelmäßig nicht vollkommen mit dem Originaltext übereinstimmen und Unzulänglichkeiten aufweisen können. Dementsprechend stellt auch die B egründung zu § 35 PatG klar, dass sich der Offenbarungsgehalt einer Erfi n- dung nach der Anmeldung in der Originalsprache und nicht nach der Überse t- zung richtet, und hebt ausdrücklich hervor, dass die Möglichkeit, die Anme l dung in ihrer Origina l sprache einzu reichen, dem Anmelder die Gewähr biete n soll , dass durch die Übersetzung keine Bestandteile der Offenbarung verloren gehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. PatGÄndG, BT - Drucks. 13/9971, S. 31 = BlPMZ 1998, 393, 403). b) Die Rechtsbeschwerd e vermag ferner nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, dass die vorgelegte Übersetzung keine Übersetzung im Si n ne des § 35 PatG darstelle, weil sie nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 PatV gen ü ge. Für die Beglaubigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PatV ist keine besondere Form vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung der Rechtsb e schwerde findet 15 16 17 18 - 7 - § 33 VwVfG auf die Beglaubigung im Rahmen eines Verfahrens vor dem Deu t- schen Patent - und Markenamt keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Mit der Beglaubi gung erklärt derjenige, der sie vornimmt, dass die Übersetzung nach seinem besten Wissen eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache darstellt. Ein bestimmter Wortlaut der Erklärung ist nicht vorgeschri eben; sie muss nur unzweideutig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 1971 VII ZR 111/70, BGHZ 55, 251, 252). Ausreichend ist etwa eine Formulierung wie " Deutsche Übersetzung der " (Schulte/Rudloff - Schäffer, PatG, 8. Aufl., § 35 Rn. 21). Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Formulierung, wonach der Ve r fahrensbevollmächtigte anwaltlich versichert hat, dass die deutsche Übe r- setzung eine vollständige und korrekte Wiedergabe der ursprünglichen Anme l- deunterlagen darstelle, steht daher der Annahme e i ner den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 PatV genügenden Übersetzung nicht entgegen. c ) Das Patentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des § 35 PatG nicht erfordern, die Fälle fehlerhafter oder unvol l- stän diger deutscher Übersetzungen dem Fall einer gänzlich fehlenden Überse t- zung gleichzustellen mit der Folge, dass jeder Fehler oder jede Auslassung zum Verlust des Anmeldetags fü h ren muss. Allerdings fehlt es an einer gesetzlichen Regelung dazu, wie bei f ehlerha f- ten oder unvollständigen Übersetzungen zu verfahren ist. Für den Offenb a- rungsgehalt der Anmeldung ist die Übersetzung nicht entscheidend. D ies er b e- stimmt sich nach der fremdsprachigen Fassung , was für den Anmelder den Vo r- teil hat, dass keine Bestan dteile der Offenbarung durch die Übersetzung verl o- ren gehen (vgl. Begründung des R e gierungsentwurfs zum 2. PatGÄndG, BT - Drucks. 13/9971, S. 31 = BlPMZ 1 9 98, 393, 403) . Die Übersetzung dient vie l- mehr neben dem Zweck, die interessierte Öffentlichkeit zu info rmieren , auch dazu festzustellen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die für die Anmeldung 19 20 - 8 - e r forderlich sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss das Patentamt für die weitere Behandlung prüfen können. Deshalb ist auf diese Voraussetzu n gen abzuste l len. Für die Bestimmung des Anmeldetags stellt § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG bei fremdsprachigen Anmeldungen darauf ab, dass die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Name des A n melders und Antrag auf Erteilung des Patents) und, soweit diese Angaben enthalten, die dem Anschein nach als B e schreibung anzusehen sind, Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG (Beschreibung der Erfindung) beim Patentamt eingegangen sind . Die Vorlage von Patentanspr ü- chen ist für die Zuerkennung des Anmeldetags hingegen nicht erfo r derlic h. Dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung entspricht es, dass eine Übersetzung, die jedenfalls der Form nach den Anforderungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG genügt, d.h. die dort genannten Angaben umfa ss t, die Rechtsfo l ge des § 35 Abs. 2 Satz 2 P atG nicht auslöst. Erfüllt die Übersetzung die Mindestanfo r derungen, die für die fremdsprac hige Anmeldung selbst gelten Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung des Patents und Angaben, die dem äußeren Anschein nach eine Beschreibung der Erfindung darste llen - , so genügt sie den Anforderungen, die das Gesetz für die Zuerkennung des A n- meldetags ausreichen lässt. Weitergehende Anforderungen als für die frem d- sprachige Anmeldung selbst sind an die Übersetzung nicht zustellen. Entgegen der Au f fassung des Paten tgerichts kann dagegen nicht entscheidend sein , wie umfangreich Auslassungen in der Übersetzung verglichen mit den fremdspr a- chigen Unterlagen sind, denn dies würde eine Prüfung im Einzelfall vorausse t- zen, die das Gesetz nicht fordert und die das Patentamt jedenfalls nicht für alle Fremdsprachen leisten kann. Entscheidend ist vielmehr , soweit es um die B e- schreibung und, soweit vorhanden, um die Patentansprüche geht, der äußere Anschein einer Beschreibung, auf den § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG für den frem d- spr a chig en Text ausdrücklich abstellt. Auf diesen Anschein kommt es nicht nur 21 22 - 9 - für den fremdsprachigen Text selbst, sondern auch für de s sen Übersetzung an, denn auch für Letztere gilt, dass eine Prüfung auf Vollständigkeit nicht Vorau s- setzung für die Zuerkennung de s A n meldetags ist. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung wird durch § 14 PatV Rechnung getragen, der bestimmt, dass deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zä h len, von einem Rechtsanwalt oder Patent anwalt beglaubigt werden müssen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein müssen. Für die Zuerkennung des Anmeldetags ist demnach erforderlich, dass die Vorau s setzungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG vorliegen, sowie innerhalb der Frist von drei Monaten eine § 14 PatV entsprechende Übersetzung vorliegt, die dense l ben Anforderungen genügt, mag sie auch ansonsten unvollständig oder fehle r haft sein. Genügt die Anmeldung im Ü brigen den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 nicht, so gilt nach § 42 PatG, dass eine Beseitigung der Mängel auf A n- forderung möglich ist. d) Im Streitfall waren die dargelegten Anforderungen ungeachtet des U m- stands erfüllt, dass in der zunächst eingereichten deutschen Übersetzung ein Teil des Anspruchs 13 sowi e die Ansprüche 14 bis 26 voll ständig fehlt en . Die Mängel der am 10. Oktober 2008 eingereichten Übersetzung der Anmeldung ziehen daher nicht die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG nach sich. Die Anmelderin konnte die Übersetzung d er fehlend en Ansprüche vielmehr auch noch nach Ablauf der Dreimonatsfrist vorlegen. Eine Wiederei n- setzung in die Frist des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist daher nicht erforde r lich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG, die Festsetzun g des Beschwerdewerts auf § 51 Abs. 1 GKG. 23 24 25 26 - 10 - V. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG). Meier - Beck Mühlens Gröning Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.09.2010 - 10 W(pat) 17/09 - 27
Full & Egal Universal Law Academy