BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/01 vom 27. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 27. September 2001 beschlossen: Die "außerordentliche Beschwerde" gegen das Urteil des 16. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2001 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.811.776 DM festgesetzt. Gründe: Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verf ü - gung entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 545 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsprechung, die in Fällen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit e i - ne außerordentliche Beschwerde zuläßt, wendet der Bundesgerichtshof auf das Urteilsverfahren nicht an (Beschl. v. 5. Juli 1989 - IVa ZR 38/89, NJW 1989, 2758; v. 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, WM 1999, 559, 560). Die Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 1989 (III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 839) und im Beschluß vom 26. Mai 1994 (I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364) enthalten keine gegenteilige Entscheidung. Die Frage spielt auch hier - wie in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen - kei ne Rolle; denn ein - 3 - Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung einen auûerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem G e - setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998 aaO m.w.N.; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317, 2318). Davon kann im vo r - liegenden Fall keine Rede sein. Was zur V ollziehung einer einstweiligen Verfgung nötig und ob im Fall einer unwirksamen Zustellung eine Heilung mit der Folge der Wahrung der Vollziehungsfrist möglich ist, ist umstritten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 929 Rn. 12 ff). Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Urteil in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausfhrlich begrndet, warum es in diesem Fall die Vollziehungsfrist als g e - wahrt angesehen hat. Das schlieût die Annahme von objektiver Willkr aus; ob das Ergebnis letztlich zu billigen ist, ist fr die Frage greifbarer Gesetzwidri g - keit ohne Bedeutung. Daû das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung den Parteien nicht bereits vor der - einzigen - mndlichen Verhandlung mitgeteilt hat, lût, zumal es sich um ein Eilverfahren handelte und die zu entscheidende Rechtsfrage auf der Hand lag, jedenfalls keinen zugleich das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzenden Verstoû gegen § 278 Abs. 3 ZPO erkennen. Ob der Urteilstenor in jeder Hinsicht der Rechtslage entspricht und ausre i - chend bestimmt ist und ob die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 2 ZPO in angemessenem Verhltnis verteilt worden sind, ist fr die Frage einer grei f - baren Gesetzwidrigkeit ebenfalls ohne Belang. - 4 - Der Beklagte meint schlieûlich, das Oberlandesgericht habe gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verstoûen, weil es die Verpflichtung des Beklagten, als Insolvenzverwalter die Einziehung der Forderungen, um deren Zuordnung die Parteien streiten, zu unterlassen, auch mit seiner im Fall der Pflichtverle t - zung bestehenden persnlichen Haftung begrndet habe; denn fr eine Sch a - densersatzklage gegen ihn persnlich seien die angerufenen Gerichte rtlich nicht zustndig. Diese Ansicht ist offensichtlich unrichtig. Das gegen den B e - klagten ausgesprochene Verbot richtet sich, wie der Urteilstenor unmiûve r - stndlich erkennen lût, gegen den Beklagten nicht persnlich, sondern in se i - ner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. Kreft Stodolkowitz Fischer Raebel Kayser
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