BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/02 vom 11. April 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO n.F. § 26 Nr. 10 Kann nicht festgestellt werden, ob eine nicht verkündete Entscheidung des B e - schwerdegerichts vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben wo r - den ist, gilt das Meistbegünstigungsprinzip. BGH, Beschluß vom 11. April 2002 - IX ZB 101/02 - LG München I - 2 - AG Mnchen - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 11. April 2002 beschlossen: Die Sache wird an das Landgericht Mnchen I zurckgegeben. Grnde: I. Das Landgericht Mnchen I - 20. Zivilkammer - hat mit Beschluß vom 28. Dezember 2001 die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haf t - befehl des Amtsgerichts Mnchen - Vollstreckungsgericht - vom 29. Februar 2000 zurckgewiesen, weil sie mangels Rechtsschutzbedrfnisses unzulässig sei. Der Schuldner habe am 30. Oktober 2001 die eidesstattliche Versicherung abgegeben; damit habe sich der Haftbefehl erledigt, ohne daß es einer förml i - chen Aufhebung bedurft habe. Gegen den ihm am 19. Januar 2001 zugestellten Beschluß des Landg e - richts hat der Schuldner am 4. Februar 2002, einem Montag, weitere B e - schwer de eingelegt. Er meint, das Landgericht hätte in der Sache ber die B e - schwerde gegen den Haftbefehl entscheiden mssen und sie nicht allein w e - - 4 - gen der zwischenzeitlichen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als u n - zulssig behandeln drfen. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde dem Oberlandesgericht Mnchen vorgelegt. Dieses hat eine Äuûerung des Landgerichts zu der Frage eingeholt, ob der Beschluû vom 28. Dezember 2001 der Geschftsstelle vor dem 1. Januar 2002 bergeben worden sei. Der Vorsitzende der 20. Zivilkam- mer des Landgerichts hat mitgeteilt: "Da die Kammer einen 'internen Kammerumlauf' hat, d.h. die zu unterschreibenden Entwrfe von Hand zu Hand oft weitergegeben und in eiligen Fllen auch auf die Geschftsstelle getragen werden, wre es theoretisch möglich, dass die Übergabe noch am 28.12. erfolgt ist. Weitere Erkenntnisse sind nicht vorhanden." Daraufhin hat das Oberlandesgericht die Akten an das Landgericht z u - rckgeleitet mit dem Bemerken, da nicht festgestellt werden könne, ob die B e - schwerdeentscheidung des Landgerichts vor dem 1. Januar 2002 der G e - schftsstelle bergeben worden sei, sei das neue Beschwerderecht anzuwe n - den. Danach könne es sich bei der weiteren Beschwerde nur um eine Recht s - beschwerde i.S.v. § 574 ZPO n.F. handeln; zustndig sei der Bundesgericht s - hof. Mit Verfgung vom 13. Mrz 2002 hat das Landgericht deshalb die we i - tere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. - 5 - Die Ansicht, bei der weiteren Beschwerde knne es sich nur um eine Rechtsbeschwerde i.S.v. § 574 ZPO n.F. handeln, trifft nicht zu. Nach § 26 Nr. 10 EGZPO in der Fassung von Art. 3 Nr. 3 des nach seinem Art. 53 im Al l - gemeinen am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Zivilprozeûreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) finden fr Beschwerden die am 31. Dezem- ber 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkndet oder, soweit eine Verkndung nicht stattgefunden hat, der Geschftsstelle bergeben worden ist. Welche Vor schriften anzuwenden sind, wenn sich nicht feststellen lût, wann die nicht verkndete Entscheidung der Geschftsstelle bergeben wurde, ist nicht ger e - gelt. Auch der Gesetzesbegrndung sind insoweit eindeutige Hinweise nicht zu entnehmen. Es heiût dort (BT-Drucks. 14/4722 S. 126): "Nach Nummer 10 sollen die Vorschriften, die zum 1. Januar 2002 das bisherige Recht der ... Beschwerde ... ndern, in den zu B e - ginn des Jahres 2002 anhngigen Verfahren nur angewendet we r - den, wenn die anzufechtende Entscheidung nach diesem Zeitpunkt verkndet oder, soweit eine Verkndung nicht stattgefunden hat, der Geschftsstelle bergeben worden ist." Zwar knnte der Wortlaut "... sollen ... nur angewendet werden, wenn ..." dahin deuten, daû dann, wenn nicht festgestellt werden kann, ob eine nicht verkndete Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 oder nach dem 31. Dezem- ber 2001 der Geschftsstelle bergeben wurde, stets altes Recht anzuwenden sei. Zwingend ist ein solches Verstndnis der Übergangsregelung jedoch nicht. Vielmehr bietet es sich an, in diesen Fllen nach dem Prinzip der Meistbeg n - stigung des Beschwerdefhrers dasjenige Recht anzuwenden, das am ehesten zu einem Erfolg der Beschwerde fhren kann. Das ist hier das bis zum 31. De- zember 2001 geltende Recht. Eine Rechtsbeschwerde neuen Rechts wre - 6 - mangels Zulassung in dem Beschluû des Landgerichts von vornherein unstat t - haft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 Z PO n.F.) und auch im brigen unzulssig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. beim Bu n - desgerichtshof als dem Rechtsbeschwerdegericht eingegangen und nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (zu diesem Erfordernis, Beschl. v. 21. Mrz 2002 - IX ZB 18/02, ZInsO 2002, 425 f). Demgegenber ist eine sofortige weitere Beschwerde nach altem Recht zulssig (§ 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO a.F.). Sie konnte in der hier gewah r - ten Frist des § 577 Abs. 2 ZPO a.F. von dem Schuldner persnlich eingelegt werden, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nicht als Anwaltsprozeû zu fhren war (§ 569 Abs. 2 Satz 2, § 78 Abs. 3 ZPO a.F.; vgl. BGH, Beschl. v. 19. November 1992 - V ZB 37/92, NJW 1993, 332; M u - sielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 569 Rn. 6). Da das Landgericht die Beschwerde als unzulssig behandelt hat, liegt ein neuer selbstndiger Beschwerdegrund i.S.v. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. vor (vgl. MnchKomm-ZPO/Braun, 2. Au fl. § 568 Rn. 9). Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurckzugeben. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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