BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 101/03 vom13. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, nrVillam 13. Januar 2004beschlossen:Das Gesuch des Antragsgegners, ihm zur Durchführung derRechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2003 Prozeßkosten-hilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.Gründe: Das Prozeßkostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigteRechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weildie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidungdes Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherungeiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 15 Abs. 1 AVAG i.V.m.§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller erstrebt mit dem beabsichtigten Rechts-mittel eine Nachprüfung des niederländischen Urteils in der Sache; das ist je-doch ausgeschlossen (Art. 36 EuGVVO).Kreft Fischer Raebel Vill
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