BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/04 vom 12. Januar 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des vorl344ufigen Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braun-schweig vom 6. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zur374ck-verwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 284.070,77 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer (i.F. Beschwerdef374hrer) wurde mit Be-schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. August 2002 zum vor-l344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Bestellung endete am 1. November 2002 mit der Er366ffnung 1 - 3 - des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdef374hrers zum end-g374ltigen Insolvenzverwalter. Der Beschwerdef374hrer hat urspr374nglich beantragt, seine Bruttoverg374tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter auf 164.013,04 200 zuz374glich Auslagen nebst hierauf zu entrichtender Umsatzsteuer festzusetzen; hierbei ist er von einer Be-rechnungsmasse von 3.203.102,51 200 ausgegangen. Diesen Antrag ab344ndernd hat er sodann eine Bruttoverg374tung in H366he von 184.720,21 200 nebst Auslagen und Umsatzsteuer beantragt; hierbei hat er die Berechnungsgrundlage auf 3.683.887,31 200 durch die Einbeziehung des Jahresmietzinses f374r das von der Schuldnerin angemietete Gesch344ftshaus erh366ht. Mit Beschluss vom 14. April 2003 hat das Amtsgericht Verg374tung und Auslagen auf insgesamt 107.371,98 200 (Bruttoverg374tung 106.501,98 200) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdef374hrer zuletzt eine Bruttoverg374tung in H366he von 391.774,52 200 beansprucht, wobei er den Verkehrswert der Betriebsimmobilie mit 5.769.417,60 200 angesetzt und in die Berechnungsgrundlage (insgesamt 8.972.520,11 200) aufgenommen hat. Ferner hat er den f374r die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes in erster Instanz beantragten und so auch festgesetzten Zuschlag von 6,25 % auf 25 % heraufgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdef374hrer mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er eine Bruttoverg374tung in H366he von 390.572,75 200 erstrebt. 2 II. Das Rechtsmittel ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 7 InsO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig; es f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckver-weisung der Sache. 3 - 4 - 1. In erster Linie macht der Beschwerdef374hrer geltend, das Landgericht habe verkannt, dass er sich in nennenswertem Umfang mit der mit einem Aus-sonderungsrecht belasteten Betriebsimmobilie befasst habe. Darauf kommt es jedoch nicht an; der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, z.V.b. in BGHZ) entschieden, dass - abweichend von seiner in BGHZ 146, 165 abgedruckten Entscheidung - die Bearbeitung von Aussonderungs-rechten durch den vorl344ufigen Insolvenzverwalter f374r dessen Verg374tung nur re-levant ist, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, n344mlich 374ber das gew366hnliche Ma337 hinaus in Anspruch genommen hat. Dies macht der Beschwerdef374hrer, obwohl dem Erheblichkeitskriterium auch nach der Entscheidung BGHZ 146, 165 Bedeutung zukam, selbst nicht geltend. Bereits damit erledigt sich auch die R374ge einer Divergenz zu dem in BGHZ 105, 230, 237 abgedruckten Urteil des Senats, soweit das Landgericht es nicht f374r erforderlich gehalten hat, dass der Beschwerdef374hrer den Versicherungsschutz f374r das Gesch344ftshaus 374berpr374fte. Denn auch hierauf hat sich der Beschwerdef374hrer bezogen, um darzulegen, dass er sich in nennenswertem Umfang mit der Betriebsimmobilie befasst hatte. 4 2. Zu Unrecht ist die Rechtsbeschwerde auf den in erster Instanz bean-tragten, dann aber mit der sofortigen Beschwerde nicht weiterverfolgten Aus-gangssatz von 35 % der Staffelverg374tung gem344337 247 2 InsVV a.F. zur374ckgekom-men. Die Vorinstanzen haben zu Recht einen Verg374tungssatz von 25 % festge-setzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt die Anord-nung des Zustimmungsvorbehalts gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO bei der gesonderten Festsetzung der Verg374tung des vorl344ufigen Verwalters keinen ge-nerellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Verg374tung des endg374ltigen Verwalters (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 5 - 5 - 2003, 1612). Soweit der Beschwerdef374hrer sich in diesem Zusammenhang auf die Verwertung von Sicherheiten bezieht, ist hierauf gesondert zur374ckzukom-men (s.u. Nr. 3). 3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdef374hrer gegen die Festsetzung eines Zuschlags von 6,25 % f374r die Verwertung von Sicherungs-gut. 6 Mit Recht beanstandet er allerdings, dass das Landgericht einen Zu-schlag von 25 % f374r angemessen hielt, diesen sodann aber allein im Blick auf seine T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter auf 274 reduziert hat. Belasten erschwerende Umst344nde den vorl344ufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endg374ltigen Verwalter, sind die deswegen zu gew344hrenden Zuschl344ge zum Regelsatz der Verg374tung grunds344tzlich f374r beide mit dem gleichen Hun-dertsatz zu bemessen (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, WM 2005, 45, 46). 7 Auf diesem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht: Der Beschwerdef374hrer begehrt den Zuschlag f374r die Verwertung von Si-cherungsgut. Es ist grunds344tzlich nicht gerechtfertigt, Verwertungsma337nahmen dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter besonders zu verg374ten. Dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelm344337ig nicht, Schuldnerverm366gen im Sinne der 247247 159, 165 f InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag kommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzer366ffnungsver-fahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung geschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382). Zu diesen Voraussetzungen hat der Beschwerdef374hrer nichts Erhebliches vorgetragen. Seine Ausf374hrungen legen vielmehr nahe, dass es sich insoweit 8 - 6 - um T344tigkeiten gehandelt hat, die untrennbarer Bestandteil der - gesondert ver-g374teten - Gesch344ftsfortf374hrung waren. 4. Mit Recht beanstandet der Beschwerdef374hrer die Begr374ndung, mit der das Beschwerdegericht es abgelehnt hat, ihm einen gegen374ber dem amtsge-richtlichen Beschluss erh366hten Zuschlag f374r die Vorfinanzierung des Insolvenz-geldes zu bewilligen (247 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV). Das Landgericht hat gemeint, der Beschwerdef374hrer sei insoweit nicht beschwert, weil die Festsetzung im amtsgerichtlichen Beschluss seinem Antrag entsprochen habe. Daran ist richtig, dass der Beschwerdef374hrer einen Zuschlag in H366he von 6,25 % beantragt und in dieser H366he auch zugesprochen erhalten hat. Gleichwohl durfte das LG ei-nen h366heren Zuschlag nicht allein mit der Begr374ndung versagen, der Be-schwerdef374hrer sei insoweit nicht beschwert. Denn er hat im Beschwerdever-fahren beantragt, insoweit einen Zuschlag von 25 % festzusetzen. Dies war ver-fahrensrechtlich zul344ssig: Der Beschwerdef374hrer hat die Erstbeschwerde nicht allein zu dem Zweck eingelegt, den erh366hten Zuschlag f374r die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes zu erhalten. Der amtsgerichtliche Beschluss beschwerte ihn vielmehr in anderer Weise, weil er hinter seinem Verg374tungsantrag zur374ck-blieb. In einem solchen Fall ist es dem Rechtsmittelf374hrer aber unbenommen, neben der Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer auch im Blick auf einen antragsgem344337 festgesetzten Zuschlag eine noch weiter gehende Erh366hung zu verlangen. Insoweit verh344lt es sich bei der Erstbeschwerde nicht anders als bei dem Rechtsmittel der Berufung (vgl. dazu Saenger/W366stmann, ZPO 247 520 Rn. 21 m.w.N.; Saenger/Kayser, aaO 247 571 Rn. 5). 9 5. Der aufgezeigte Rechtsfehler n366tigt dazu, den angefochtenen Be-schluss insgesamt aufzuheben, weil die Festsetzung der Verg374tung nur einheit- 10 - 7 - lich erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253; v. 4. November 2004, aaO S. 47). III. F374r die erneute Behandlung der Sache weist der Senat darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot das Beschwerdegericht nicht hindert, bei der Feststellung der angemessenen Verg374tung Zu- und Abschl344ge zum Nachteil des Beschwerdef374hrers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Verg374tungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil 344ndert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371). 11 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 14.04.2003 - 272 IN 393/02 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 06.04.2004 - 6 T 521/03 -
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