BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 101/05 vom 11. Februar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 17 Abs. 3 a) Dem nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausl344ndi-schen Sachrecht ist ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Inter-nationalen Privatrechts dann materiell bekannt, wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Hierf374r ist es grunds344tz-lich ausreichend, wenn das ausl344ndische Rechtsinstitut einen mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (247247 1587 f ff. BGB) vergleichbaren Ausgleichsmechanismus vorsieht. Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen m366chte, muss das berufene Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausl344ndischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorse-hen. b) Das niederl344ndische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - OLG Bamberg AG W374rzburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-richts Bamberg vom 17. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien - beide niederl344ndische Staatsangeh366rige - streiten um die "regelwidrige" Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht. 1 Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am 15. Dezember 1971 in den Niederlanden die Ehe geschlossen. Seit Anfang der 70er Jahre haben sie ihren gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland, dort 2 - 3 - hat zumindest der Ehemann den Gro337teil seiner gesetzlichen und betrieblichen Rentenanwartschaften erworben. 3 Auf den der Ehefrau am 11. Dezember 2003 zugestellten Scheidungsan-trag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe gem344337 Artt. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach niederl344ndischem Recht geschieden (in-soweit rechtskr344ftig). Den Antrag der Ehefrau auf "regelwidrige" Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht gem344337 Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB hat es zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Ehefrau weiterhin die Regelung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht. 4 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 1. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Antrag der Ehefrau auf "regelwidrige" Durchf374h-rung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht k366nne keinen Erfolg haben, weil auch dem eigentlich berufenen niederl344ndischen Sachrecht ein Wertausgleich bekannt sei. F374r ein "Kennen" im Sinne der Kollisionsnorm Art. 17 Abs. 3 EGBGB sei dabei keine v366llige 334bereinstimmung der den Ver-sorgungsausgleich regelnden ausl344ndischen Vorschriften mit denen des deut-schen Rechts erforderlich. Ausreichend sei eine Vergleichbarkeit des betreffen- 6 - 4 - den Rechtsinstituts mit dem Kernbereich des deutschen Versorgungsaus-gleichs. Ein Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne liege deshalb vor, wenn bei Aufl366sung der Ehe dem einen Ehegatten zu Lasten der Versor-gung des anderen Ehegatten Anrechte zugewiesen w374rden, die ihm zumindest eine dem deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechende eigenst344ndige Alterssicherung in Ankn374pfung an die vom Ausgleichspflichtigen w344hrend der Ehe erworbenen Anrechte verschafften. F374r die Qualifizierung der ausl344ndischen Regelung als Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts gen374ge es dabei, dass nur ein Teilausgleich be-stimmter Versorgungen erfolge oder dass nur Anrechte eines bestimmten Si-cherungssystems in den Ausgleich einbezogen w374rden. Das niederl344ndische "Gesetz 374ber die Ausgleichung von Versorgungs-anspr374chen bei Scheidung" erf374lle diese Voraussetzungen. Es verschaffe dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Altersversorgung mit schuldrechtlichem Ausgleichscharakter, indem die in Art. 1 Abs. 4 benannten Anrechte dem Aus-gleich zwischen den Eheleuten unterl344gen. Der Ehegatte, der w344hrend der Ehezeit keine oder geringere Rentenanwartschaften erworben habe, erhalte einen Anspruch auf Rentenauszahlung in H366he der H344lfte des ehezeitbezoge-nen Rentenanteils, der entweder gegen374ber der (inl344ndischen) nat374rlichen bzw. juristischen Person, welche die Zahlung zu leisten habe, oder aber gegen374ber dem anderen Ehegatten geltend zu machen sei. Der Ausgleich habe Versor-gungscharakter, weil die Aufteilung der Anrechte unabh344ngig vom Bedarf bzw. der Leistungsf344higkeit erfolge und auch der G374terstand der Eheleute unma337-geblich sei. Die niederl344ndische Regelung entspreche damit zumindest dem deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und sei deshalb mit den 247247 1587 ff. BGB vergleichbar. Dass der Auszahlungsanspruch entweder in dem Zeitpunkt erl366sche, in dem das Rentenanrecht des Ausgleichspflichtigen ende, oder aber mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausgleichsberechtigte sterbe, 7 - 5 - ber374hre den Versorgungscharakter der niederl344ndischen Regelung und die da-mit einhergehende grunds344tzliche Vergleichbarkeit mit dem deutschen Versor-gungsausgleich nicht. Auch ein Ausgleichsanspruch nach 247 1587 g BGB erl366-sche n344mlich mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen. 8 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 2. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (247 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825). Weil beide Ehegatten ihren gew366hnlichen Aufenthalt im Inland haben, folgt nach autonomem Recht die internationale Zu-st344ndigkeit f374r die Ehescheidung aus 247 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Damit ist zugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versor-gungsausgleich die internationale Zust344ndigkeit f374r die Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschl374sse vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 und vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 386). Die Ver-ordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 374ber die Zu-st344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Br374ssel IIa-VO), die in Art. 3 die allgemeine Zust344ndigkeit f374r Entscheidungen 374ber die Ehescheidung regelt, steht dem nicht entgegen. Nach Art. 1 Br374ssel IIa-VO unterliegen Scheidungs-folgesachen - mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten F344lle - und damit auch der (im Verbund gef374hrte) Versorgungsausgleich nicht dem sachlichen Anwen- 9 - 6 - dungsbereich der Verordnung (vgl. Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. 247 606 a Rdn. 43; Breuer Ehe- und Familiensachen in Europa Rdn. 216; Z366ller/Geimer ZPO 27. Aufl. Anh. II EG-VO Ehesachen Rdn. 5). 10 3. Das Oberlandesgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Versor-gungsausgleich gem344337 Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB regelwidrig nach deut-schem Recht durchzuf374hren, denn nach niederl344ndischem Recht findet ein Ver-sorgungsausgleich im Sinne dieser Kollisionsnorm nicht statt (a.A. AnwKomm/ Gruber BGB Bd. I Art. 17 EGBGB Rdn. 127; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 60; Rahm/K374nkel/Paetzold Handbuch des famili-engerichtlichen Verfahrens [2008] Kap. VIII Rdn. 989 ff.; Staudinger/Rehme BGB [2003] Vorbem. zu 247247 1587-1587 p Rdn. 41; Staudinger/Mankowski BGB [2003] Art. 17 Rdn. 315 und 332; Erman/Hohloch 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 60; Klattenhoff FuR 2000, 49, 56; Wagner Versorgungsausgleich mit Aus-landsber374hrung Rdn. 31; zu den damaligen Reformbestrebungen in den Nieder-landen vgl. Reinhard Rechtsordnungen mit Versorgungsausgleich [1995] S. 353 ff., 371 f.). a) Gem344337 Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB unterliegt die Schei-dung dem Recht des Staates, das bei Eintritt der Rechtsh344ngigkeit des Schei-dungsantrages f374r die allgemeinen Wirkungen der Ehe ma337gebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten angeh366ren oder w344hrend der Ehe zuletzt angeh366rten - im vorliegenden Fall also niederl344ndisches Recht. Diesem Sachrecht unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB auch der Versorgungsausgleich. Kann aber nach dieser Re-gelung ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten gem344337 der Auffangvorschrift des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (sub-sidi344r) nach deutschem Recht durchzuf374hren. Dies setzt voraus, dass der ande-re Ehegatte in der Ehezeit eine inl344ndische Versorgungsanwartschaft erworben 11 - 7 - hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe w344hrend eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und die Durchf374hrung des Wertausgleichs im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verh344ltnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (vgl. Se-natsbeschl374sse vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ 28/93 - NJW-RR 1994, 322, 323 und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 f.; Finger FF 2002, 154, 157; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 62; Henrich FamRZ 1986, 841, 852; BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.; f374r den erweiterten An-wendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nach dem geplanten Ge-setz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 113). Ein Versorgungsausgleich findet im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht statt, wenn er in dem an sich berufenen Scheidungsstatut nicht vorgesehen ist oder wenn - bei einer Versorgungsausgleichsregelung im Schei-dungsstatut - keines der Heimatrechte der Ehegatten ein solches Rechtsinstitut kennt (Bamberger/Roth/Heiderhoff BGB Art. 17 EGBGB Rdn. 108). Dabei gel-ten f374r das "Stattfinden" dieselben Ma337st344be wie f374r das "Kennen" des Versor-gungsausgleichs im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 Nr. 2 EGBGB (so im Ausgangspunkt Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 357; a.A. Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 55). Ein Versorgungsausgleich findet also nur dann nicht statt, wenn ihn die betreffende Rechtsordnung nicht kennt, wenn sie also eine dem deutschen Recht vergleichbare Regelung f374r den Ausgleich von Versorgungsanrechten im Scheidungsfall nicht vorsieht. 12 aa) Der regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EGBGB liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht gerechtfertigt und damit unbillig erscheint, wenn der Versorgungsausgleich in den F344llen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene Recht 13 - 8 - keine befriedigende Ausgleichsm366glichkeit bietet, auch dann nicht durchgef374hrt werden kann, wenn - wie hier - w344hrend der Ehe inl344ndische Versorgungsan-wartschaften erworben wurden oder wenn eine Verbindung der Ehegatten w344h-rend ihrer Ehe mit einer Rechtsordnung bestand, die den Versorgungsausgleich kennt (vgl. BT-Drucks. 10/504 S. 64; Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 355). F374r die Beurteilung, ob das ausl344ndische Recht keine be-friedigende Ausgleichsm366glichkeit bietet und deshalb subsidi344r deutsches Recht anwendbar ist, soll das ausl344ndische Sachrecht zwar an den (strengen) Wertma337st344ben des inl344ndischen Versorgungsausgleichs gemessen werden. Das blo337e "Kennen" eines Wertausgleichs in der ausl344ndischen Versorgungs-ordnung erfordert indessen bereits begrifflich nicht, dass die ausl344ndische Re-gelung mit dem deutschen Versorgungsausgleich deckungsgleich ist (Klatten-hoff FuR 2000, 49, 55). Angesichts der zahlreichen Gestaltungsm366glichkeiten eines Wertausgleichs (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 305 ff.) muss das ausl344ndische Recht insbesondere in seiner rechtstech-nischen Ausgestaltung des Wertausgleichs nicht dem System des deutschen Rechts entsprechen (Kropholler Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 363; L374-deritz IPRax 1987, 74, 79; Finger FF 2002, 154, 156). Der Gesetzgeber hat es durch die Ausgestaltung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB vielmehr gebilligt, dass die Durchf374hrung eines Versorgungsausgleichs nach ausl344ndischem Recht bis zu einem gewissen Umfang hinter den Ma337st344ben des deutschen Rechts zur374ck-bleiben kann (Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 340; Rahm/K374nkel/ Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 912). bb) Das bedeutet zun344chst, dass Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht schon dann anwendbar und ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuf374hren ist, wenn die ausl344ndische Rechtsordnung einen Versorgungs-ausgleich zwar abstrakt als Institut kennt, dessen einschl344gige Tatbest344nde im 14 - 9 - konkreten Fall aber nicht erf374llt sind (vgl. aber Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 56; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 362). Denn in diesen F344l-len ist dem ausl344ndischen Recht ein Versorgungsausgleich zwar der Sache nach bekannt, die Durchf374hrung des Wertausgleichs nach der autonomen Wertentscheidung des ausl344ndischen Rechts aber aufgrund der konkreten Um-st344nde des Einzelfalls ausgeschlossen. Eine solche autonome Wertentschei-dung des ausl344ndischen Rechts wird durch Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht obsolet. Sie wird vielmehr, wie sich aus der grunds344tzlichen Verweisung in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ergibt, vom deutschen Internationalen Privatrecht akzeptiert. cc) Au337erdem ist dem eigentlich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausl344ndischen Sachrecht ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts bereits dann materiell "be-kannt", wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentli-chen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist (344hnlich Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 870; Finger FF 2002, 154, 156; L374deritz IPRax 1987, 74, 76; M374nchKomm/Winkler-Mohrenfels BGB 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 219). Die ausl344ndische Regelung muss darauf ge-richtet sein, anl344sslich der Scheidung die wesentlichen in der Ehezeit erworbe-nen Versorgungsanrechte unabh344ngig von Bed374rfnis, Leistungsf344higkeit und G374terstand der Ehegatten angemessen aufzuteilen und dem Ausgleichsberech-tigten m366glichst eigene Anspr374che gegen einen Versorgungstr344ger zu verschaf-fen (vgl. zur Zielsetzung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 1 ff.; zum geplanten VersAusglG vgl. BT-Drucks. 16/10146, S. 37 f.). Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen m366ch-te, muss das berufene Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht struktu- 15 - 10 - rell vergleichbaren Ausgleich "ausl344ndischer" (hier also deutscher) Versor-gungsanrechte vorsehen. 16 Dabei ist es f374r eine mit dem deutschen Recht im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB vergleichbare Regelung grunds344tzlich ausreichend, wenn das ausl344ndische Sachrecht nur einen dem deutschen schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich (247247 1587 f ff. BGB) entsprechenden Ausgleichsmechanismus vorsieht (Finger FF 2002, 154, 256; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungs-rechts Kap. VI Rdn. 336; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 59; ders. FamRZ 1986, 841, 851; Klattenhoff FuR 2000, 49, 55; Rahm/K374nkel/ Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Kap. VIII [2008] Rdn. 906; M374chKomm/Winkler von Mohrenfels IPR Art. 17 EGBGB Rdn. 219; Wick aaO Rdn. 388; a.A. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 327; Staudin-ger/Rehme aaO Vorbem. zu 247247 1587-1587 p Rdn. 40). Das folgt zum einen daraus, dass auch nach den Ma337st344ben des deut-schen Rechts f374r den angemessenen Ausgleich ausl344ndischer Versorgungsan-rechte nur der schuldrechtliche Wertausgleich zur Verf374gung steht (vgl. Senats-beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 f.; Jo-hannsen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 a Rdn. 243; BR-Drucks. 16/10144, S. 113). Deshalb muss im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB eine ausl344ndische Regelung, die deutsche (aus der Sicht der ausl344ndischen Rechts-ordnung also ausl344ndische) Anrechte prim344r nur einem schuldrechtlichen Wert-ausgleich unterwirft, grunds344tzlich als im Kern mit dem deutschen Versor-gungsausgleich vergleichbar behandelt werden. Zum anderen muss die aus-l344ndische Regelung auch insoweit als mit dem deutschen Recht vergleichbar angesehen werden, als sie "einheimische" (aus der Sicht der ausl344ndischen Rechtsordnung inl344ndische) Anrechte nicht einem 366ffentlich-rechtlichen, son-dern ebenfalls nur einem schuldrechtlichen Ausgleich unterstellt. Insoweit w374r- 17 - 11 - de der wirksame Ausgleich von Versorgungsanrechten, wie er mit der von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorgesehenen Anwendung des deutschen Ver-sorgungsausgleichs erstrebt wird, nicht besser erreicht als von dem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB prim344r berufenen ausl344ndischen Recht. Das deut-sche Recht k366nnte diese - aus seiner Sicht ausl344ndischen - Anrechte ebenfalls nur schuldrechtlich ausgleichen. b) Der Versorgungsausgleich nach niederl344ndischem Recht ist aber aus kollisionsrechtlicher Sicht nicht in allen relevanten Bereichen mit den wesentli-chen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar; deshalb kommt vorliegend aufgrund der vom Ehemann erworbenen inl344ndi-schen Versorgungsanwartschaften die regelwidrige Anwendung deutschen Rechts in Betracht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB). 18 aa) Mit Wirkung zum 1. Mai 1995 ist in den Niederlanden das Gesetz 374ber die Ausgleichung von Versorgungsanspr374chen bei Scheidung in Kraft ge-treten ("Wet verevening pensioenrechten bij scheiding" [WVP]; abgedruckt in Bergman/ Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Niederlande" S. 173 ff.). Es regelt die Verteilung von in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaf-ten bestimmter Privat- oder Betriebspensionskassen im Sinne von Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP nach der Scheidung bzw. nach der Trennung von Tisch und Bett (vgl. Kl374sener FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV L344nder-bericht Niederlande Rdn. 48 ff.). Beide Ehegatten haben in diesen F344llen ein h344lftiges Recht auf die w344hrend der Ehe aufgebauten Rentenanwartschaften, sofern sie einen Ausgleich nicht durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungs-vereinbarung ausgeschlossen haben. Der Ausgleichsberechtigte erh344lt aber nur ein vom Inhaber des Anrechts abgeleitetes Recht. Er kann zwar nach Art. 2 Abs. 2 WVP kraft Gesetzes den Rentenausgleich direkt gegen374ber dem priva-ten bzw. betrieblichen Rentenversicherungstr344ger geltend machen. Auch ist 19 - 12 - nach Art. 7 Abs. 2 WVP der an den Ausgleichsberechtigten auszuzahlende Teil der Rente bzw. des Rentenanspruchs vor Verf374gungen des Versorgungsinha-bers gesch374tzt. Die anteilige Auszahlung der monatlichen Altersrente bleibt aber nach Art. 2 Abs. 3 und 4 WVP grunds344tzlich abh344ngig von dem Rentenan-spruch des Ehegatten, der die Altersrente aufgebaut hat (Kl374sener FamRBint 2006, 15, 18; Riek/Th366le Ausl344ndisches Familienrecht Niederlande Rdn. 23). Erreicht dieser die Altersgrenze, erhalten beide Ehegatten ihren jeweiligen An-teil an der Altersrente. Verstirbt der Ehegatte, der die Altersrente aufgebaut hat, entf344llt auch der Anspruch auf Altersrente des anderen Ehegatten, der dann ggf. eine spezielle Hinterbliebenenrente erh344lt (Rieck/Th366le aaO Niederlande Rdn. 23). Nur wenn die Parteien durch notariellen Ehevertrag oder notariellen Scheidungsvertrag eine entsprechende Vereinbarung treffen, werden zuguns-ten des Ausgleichsberechtigten statt eines Ausgleichs nach Art. 2 WVP eigene Anrechte bei dem betreffenden Versorgungstr344ger begr374ndet, sofern dieser zustimmt (Art. 5 WVP; vgl. Kl374sener FamRBint 2006, 15, 18). Nach Art. 1 Abs. 8 ist das WVP auch auf ausl344ndische Rentenregelungen anwendbar, so-fern auf das Eheg374terrecht der Parteien niederl344ndisches Recht anwendbar ist und diese Rentenregelungen nicht unter Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP fallen. Ein Ausgleichsanspruch besteht hier aber nur gegen den anderen Ehegatten (Kl374-sener FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV L344nderbericht Niederlande Rdn. 48 ff.). Damit ist das niederl344ndische WVP zwar grunds344tzlich mit dem in 247 1587 f ff. BGB geregelten (subsidi344ren) schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich insoweit vergleichbar, als es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ab-geleitete Anspr374che gegen den Versorgungstr344ger und f374r den Fall des Vorver-sterbens des Verpflichteten - sofern die Versorgungsordnung dies vorsieht - eine Hinterbliebenenversorgung gew344hrt. Allerdings bleibt die niederl344ndische Regelung in bestimmten Punkten hinter dem deutschen (schuldrechtlichen) 20 - 13 - Versorgungsausgleich zur374ck. Sie stellt dem Ausgleichsberechtigten f374r den im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bedeutsamen Ausgleich "aus-l344ndischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte nur einen schwachen Ausgleichsanspruch zur Verf374gung: Nach Art. 1 Abs. 8 WVP erh344lt hier der Be-rechtigte lediglich einen Anspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten. Dieser Anspruch ist nicht - wie unter bestimmten Voraussetzungen nach 247 3 a Abs. 5 VAHRG - gegen das Vorversterben des Pflichtigen gesichert, auch hat der Ausgleichsberechtigte keinen Anspruch auf anteilige Abtretung des gegen den Versorgungstr344ger gerichteten Leistungsanspruchs (vgl. 247 1587 i BGB). Zudem macht Art. 1 Abs. 8 WVP den Ausgleich ausl344ndischer Anrechte von der Anwendbarkeit des niederl344ndischen G374terrechts abh344ngig. Ein niederl344ndi-sches Ehepaar, das deutsches G374terrecht vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGBGB), w344re deshalb in Deutschland nach niederl344ndischem Recht zu schei-den (Art. 17 Abs. 1; Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ohne dass inl344ndische (also niederl344ndische) Versorgungsanrechte nach dem WVP auszugleichen w344ren. bb) Ob die schwache Ausgestaltung des Anspruchs nach Art. 1 Abs. 8 WVP f374r sich genommen gegen eine Qualifizierung der niederl344ndischen Rege-lung als Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB spricht, kann dahinstehen. Das niederl344ndische WVP ist jedenfalls des-halb nicht mit dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbar, weil es die gesetzlichen Anrechte nach dem Allgemeinen Altersversicherungsgesetz (Allgemene ouderdomswet [AOW]; zum Rentensystem in den Niederlanden vgl. Stillich DAngVers. 1999, 40 ff.) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in Ver-sorgungsausgleichsverfahren mit internationalem Bezug zu einer erheblichen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes f374hren kann. 21 (1) Bei der AOW-Pension handelt es sich um eine steuerfinanzierte Grundversorgung (sog. Volksrente), bei der die Leistungsgew344hrung, jedenfalls 22 - 14 - bei den in den Niederlanden wohnenden Personen, weder dem Grunde noch der H366he nach von einer Beitragszahlung abh344ngt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771; Kl374sner FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV L344nderbericht Niederlande Rdn. 51). In dieser Volksversicherung sind grunds344tzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat besch344ftigt sind. Auf ihre Staatsangeh366rigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Zus344tzlich sind Einwohner anderer Staa-ten versichert, die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufst344tigkeit dort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufst344tigen Pflichtversicherten zahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (im Jahr 2008 bis j344hrlich 31.122 200) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Beitrag f374r die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Krankenversicherung) in H366he von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW-Pension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter ei-ner Grundversorgung, auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden k366nnen. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufst344tig-keit geschuldeten Beitrag und der sp344teren Rentenleistung besteht nicht. Die H366he der AOW-Pension h344ngt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erh344lt der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die abh344ngig von der Wohnsituation mit einem volldynamischen Festbetrag bemessen wird (derzeit bel344uft sich der monatliche Brutto-H366chstbetrag f374r Al-leinstehende auf 1.011,98 200, f374r Alleinerziehende auf 1.253,50 200 und f374r Verhei-ratete bzw. Zusammenwohnende auf 697,37 200 pro Person, jeweils zzgl. Ur-laubsgeld; /bedragen). - 15 - Das niederl344ndische WVP l344sst die gesetzliche AOW-Pension wegen ih-res Charakters als Volksrente beim Versorgungsausgleich unber374cksichtigt (vgl. Kl374sner FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm aaO L344nderbericht Nieder-lande Rdn. 51; Rahm/K374nkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 989). Ehegatten, die tats344chlich dauernd getrennt leben, gelten nach dem AOW sowohl hinsichtlich der Beitragszahlung als auch der Rentenberechtigung als unverheiratet. Es kommt dann zu einer Trennung der "sozialen Biografien" der Ehegatten, die jeweils Anspruch auf ihre eigene Rente f374r Ledige haben. Die Entkoppelung von Beitr344gen und Leistungen im Rahmen des Volksrentensystems f374hrt dazu, dass niederl344ndische Ehegatten in der Ehezeit regelm344337ig gleich hohe AOW-Anrechte erwerben und sich ein unterschiedliches Einkommen oder eine Ein-schr344nkung der Erwerbst344tigkeit wegen Kindererziehung auf die Rentenanwart-schaft nicht auswirkt (Reinhard aaO S. 363). 23 (2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die niederl344ndische AOW-Pension allerdings trotz ihres Charakters als Grundversorgung gem344337 247 1587 Abs. 1 BGB im deutschen Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen (Senats-beschl374sse vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771 ff.). Das nieder-l344ndische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge f374r das Alter der Versicherten. Weil sich die H366he der AOW-Pension nach der Dauer des Auf-enthalts oder einer Erwerbst344tigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente im Sinne des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Die nieder-l344ndische AOW-Pension bleibt im deutschen Versorgungsausgleich auch nicht nach 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB au337er Betracht. Sie wird bei bestehender Ver-sicherungspflicht 374berwiegend aus Beitr344gen finanziert und die H366he der Pen-sion ist von den individuellen Versicherungsjahren abh344ngig. Zwar besteht zwi-schen der Beitragspflicht und der Rentenleistung kein Zusammenhang, weil 24 - 16 - sich die H366he der AOW-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Volksrente ergibt. Das kann eine Be-r374cksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschlie337en, weil es sich um keine subsidi344re Sozialleistung handelt und auch nach deut-schem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben wer-den k366nnen, deren H366he allein von der Dauer einer Anrechnungszeit abh344ngig ist und deren Ehezeitanteil nach 247 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist (vgl. ausf374hrlich Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 773). (3) Sind nun beide Ehegatten niederl344ndische Staatsangeh366rige und ha-ben sie w344hrend der Ehezeit ihren st344ndigen Wohnsitz in Deutschland gehabt, wobei ein Ehegatte als Grenzg344nger in den Niederlanden und ein Ehegatte in Deutschland gearbeitet hat, unterliegen nach dem eigentlich berufenen nieder-l344ndischen Sachrecht (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gem344337 Art. 1 Abs. 8 WVP im Scheidungsfall die gesetzlichen Rentenanrechte des in Deutschland berufst344tigen und sozialversicherten Ehegatten dem (nie-derl344ndischen) Versorgungsausgleich (Kl374sener FamRBint 2006, 12, 18), w344h-rend der in den Niederlanden arbeitende Ehegatte dort sozialversicherungs-pflichtig ist und eine nicht dem Ausgleich unterliegende AOW-Anrechte erwirbt. Diese ungleiche Behandlung von 247 1587 Abs. 1 BGB unterfallenden gesetzli-chen Rentenanrechten ist dem deutschen Versorgungsausgleich strukturell fremd. Sie kann zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden ungleichen Verteilung des in der Ehezeit erworbenen Versorgungsverm366gens f374hren, in-dem der ausgleichspflichtige Ehegatte seine "ausl344ndischen" (deutschen) ge-setzlichen Rentenanrechte grunds344tzlich auszugleichen hat, ohne dass hierbei ein ggf. h366herer Anspruch des Berechtigten nach dem AOW zu verrechnen w344-re. 25 - 17 - 4. Sieht die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene ausl344ndische Rechtsordnung keinen angemessenen Gesamtausgleich aller Anrechte vor, so ist ihr der Versorgungsausgleich insgesamt und nicht etwa nur "insoweit" unbe-kannt, als einzelne Anrechte vom Ausgleich ausgenommen sind (vgl. aber f374r ausl. Anrechte Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 57 f.; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 409; Rahm/K374nkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 910). 26 Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB will den "regelwidrigen" Versor-gungsausgleich nicht auf den Ausgleich einzelner vom ausl344ndischen Recht nicht ausgeglichener (z.B. deutscher) Anrechte beschr344nken (Rahm/K374nkel/ Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933; Wagner aaO Rdn. 35; a.A. ohne n344here Be-gr374ndung Palandt/Thorn BGB 68. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 22). Bei der Fas-sung der Kollisionsnorm hat der Gesetzgeber das Vorhandensein inl344ndischer Anrechte vielmehr als Anlass f374r einen umfassenden Wertausgleich angesehen (vgl. Borth aaO Rdn. 874; Rahm/K374nkel/Paetzold aaO VIII Rdn. 933 i.V.m. Fn. 4, der zutreffend auf einen nicht Gesetz gewordenen Vorschlag des Bun-desrates hinweist, vgl. BT-Drucks. 10/504, S. 99). Hierf374r spricht, dass nach dem System des Versorgungsausgleichs zun344chst eine Gesamtsaldierung aller ehezeitlichen Anrechte zu erfolgen hat und ein Wertausgleich nur in eine Rich-tung stattfindet; zudem setzt die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB durchzuf374hrende Billigkeitspr374fung eine Gesamtabw344gung aller ehe-zeitlichen Anrechte und der sonstigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse voraus (Borth aaO Rdn. 874). Aus diesen Gr374nden ist auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EGBGB der Versorgungsausgleich nach den gesamten in der Ehezeit erworbenen Anrechten durchzuf374hren, selbst wenn nur w344hrend eines Teils der Ehezeit ein Ehewirkungsstatut ma337gebend war, das den Versorgungsausgleich kennt (Borth aaO Rdn. 874; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 64; Rahm/K374nkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933; Wag-ner aaO Rdn. 35; a.A. AnwKomm/Gruber aaO Bd. I Art. 17 EGBGB Rdn. 154). 27 - 18 - Allerdings kann der Ausgleich im Zuge der nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorzunehmenden Billigkeitspr374fung auf bestimmte - d.h. auch nur auf inl344ndische - Anrechte beschr344nkt werden (vgl. Rahm/K374nkel/ Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933). Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB n344mlich so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte L366sung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bed374rfnisses nach einem Versorgungsausgleich m366glich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826). Ob und inwieweit die Durchf374hrung des Wertaus-gleichs der Billigkeit widerspricht, hat das Gericht aber unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls zu pr374fen, ohne auf die in der Billigkeitsklausel genannten Anhaltspunkte beschr344nkt zu sein (Senatsbeschluss vom 10. No-vember 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419). 28 5. Die angefochtene Entscheidung konnte demnach nicht bestehen blei-ben, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die Voraussetzungen f374r eine re-gelwidrige Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB verneint hat. Das Verfahren war an das Beschwerdegericht zu-r374ckzuverweisen, damit es die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien ermittelt und den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchf374hrt, so-weit dies im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse auch 29 - 19 - w344hrend der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht der Billigkeit widerspricht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB). Hahne Frau Richterin am Bundesgerichtshof Wagenitz Weber-Monecke ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Dose Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 09.09.2004 - 2 F 1745/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.04.2005 - 7 UF 292/04 -
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