BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/08 vom 20. Mai 2010 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Sekund344rinsolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde verweist darauf, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Begriffs der Niederlassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber Insolvenz-verfahren (EuInsVO) abh344ngig sei. Das allein reicht jedoch nicht aus. Der Beg-riff der Niederlassung ist in Art. 2 lit. h EuInsVO definiert, wie der angefochtene Beschluss nicht verkannt hat. Ob der im Ausland ans344ssige Schuldner eine 2 - 3 - Niederlassung unterh344lt, wenn er f374r ein ausl344ndisches Unternehmen im Inland t344tig ist, richtet sich nach den Umst344nden des einzelnen Falles, danach n344m-lich, ob die in Art. 2 lit. h EuInsVO genannten Voraussetzungen einer Nieder-lassung im Sinne der EuInsVO erf374llt sind. Dass F344lle der vorliegenden Art h344u-figer vorkommen, behauptet die Rechtsbeschwerde zwar, begr374ndet dies aber nicht n344her. Die Empfehlung zahlreicher Insolvenzberater, eine englische Limi-ted zu gr374nden und sich von dieser zu einem unterhalb der Pf344ndungsfreigren-zen liegenden Gehalt anstellen zu lassen, betrifft nicht den vorliegenden, be-sonders gelagerten Einzelfall. Etwaige Fehler bei der Rechtsanwendung spielen im Rahmen der Pr374fung der Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde keine Rolle. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 12.12.2007 - 903 IE 5/07 -1- - LG Hannover, Entscheidung vom 10.04.2008 - 20 T 5/08 -
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